Statuten der „Alfred Klahr Gesellschaft. Verein zur Erforschung der Geschichte der Arbeiterbewegung“
§ I. NAME, SITZ UND TÄTIGKEITSBEREICH
(1) Der Verein führt den Namen „Alfred Klahr Gesellschaft. Verein zur
Erforschung der Geschichte der Arbeiterbewegung“. Alfred Klahr hat in der Zeit des Kampfes gegen den deutschen Faschismus den Gedanken einer eigenständigen
österreichischen Nation marxistisch begründet und ausgearbeitet. Er hat damit entscheidend zur Wiederherstellung der demokratischen Republik Österreich (27.
April 1945) beigetragen.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich.
§ II. ZWECK
Der Verein, dessen Tätigkeit gemeinnützig und nicht auf Gewinn gerichtet ist, dient wissenschaftlichen und
volksbildnerischen Zwecken; insbesondere
(1) der wissenschaftlichen Aufarbeitung der gesellschaftlichen Entwicklung in Österreich unter besonderer Berücksichtigung der politischen und
wirtschaftlichen Grundlagen
(2) der wissenschaftlichen Erschließung von Archiv- und Bibliotheksbeständen kommunistischer und Arbeiterorganisationen in Österreich
(3) der Festigung der Unabhängigkeit, immerwährenden Neutralität und Demokratie der Republik Österreich und der Förderung von humanistischer und internationaler
Gesinnung.
Mit seiner Tätigkeit strebt der Verein an, einen Beitrag zur Erforschung der internationalen Arbeiterbewegung und zur Weiterentwicklung der österreichischen
Arbeiterbewegung zu leisten. Dies umfasst alle Traditionen der Arbeiterbewegung, insbesondere die Beiträge der Kommunisten und Kommunistinnen bei der
Durchsetzung sozialpolitischer und demokratischer Rechte, im Kampf gegen kapitalistische Ausbeutung, Faschismus und Krieg, für die Freiheit und nationale
Unabhängigkeit Österreichs, für die Entwicklung eines österreichischen Nationalbewusstseins, im Kampf für Frieden und internationale Solidarität, für
die humanistischen Ideale und Werte des Sozialismus und die Rechte der Frauen. Sie umfasst weiters die Auseinandersetzung mit Fehlern, Irrtümern und Deformationen in der österreichischen und internationalen Arbeiterbewegung.
§ III. MITTEL ZUR ERREICHUNG DES VEREINSZWECKES
(1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
(2) Als ideelle Mittel dienen:
a) Tagungen, Seminare, Vorträge und sonstige Bildungsveranstaltungen auch mit internationaler Beteiligung. Angestrebt werden die Zusammenarbeit und der
wissenschaftlichen Austausch mit Institutionen, Wissenschaftern und Politikern auf nationaler und internationaler Ebene.
b) Herausgabe der „Alfred Klahr Gesellschaft. Mitteilungen“
c) Herausgabe von Publikationen aller Art (Bücher, Broschüren, CD-ROMs).
d) Ausstellungen
e) Präsentation der Vereinsaktivitäten im Internet.
(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
a) Mitgliedsbeiträge.
b) Beiträge fördernder Mitglieder.
c) Einnahmen aus Spenden, Sammlungen, Veranstaltungsgebühren und sonstigen Zuwendungen (Vermächtnisse, Erbschaften).
d) Erlös aus dem Verkauf von Publikationen und der Vereinszeitschrift.
e) Subventionen öffentlicher Stellen.
§ IV. MITGLIEDSCHAFT
(1) Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in ordentliche und fördernde Mitglieder.
(2) Fördernde Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages fördern.
§ V. ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT
(1) Mitglieder des Vereins können alle physischen und juristischen Personen werden.
(2) Über die Aufnahme von ordentlichen und fördernden Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
§ VI. BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod (bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit), durch
freiwilligen Austritt, durch Streichung und durch Ausschluss.
(2) Der Austritt kann jederzeit erfolgen.
(3) Die Streichung eines Mitglieds kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses trotz zweimaliger Mahnung länger als ein Jahr mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.
(4) Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. Gegen den Ausschluss ist die Berufung binnen 14 Tagen an die Generalversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen.
§ VII. RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, die Vereinszeitschrift zu
beziehen und die Einrichtungen des Vereins zu nutzen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen Mitgliedern zu.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines
Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und fördernden Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beiträge in der von der Generalversammlung jährlich beschlossenen Höhe verpflichtet.
§ VIII. VEREINSORGANE
Organe des Vereines sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 16).
§ IX. DIE GENERALVERSAMMLUNG
(1) Die ordentliche Generalversammlung findet alle zwei Jahre statt.
(2) Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung auf schriftlich begründeten Antrag von
mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen sechs Wochen stattzufinden.
(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens vier Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
(4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens zwei Wochen vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
(5) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst
werden.
(6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine
Stimme. Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Das Stimmrecht ist persönlich auszuüben, eine Delegierung von Stimmen ist nicht
möglich.
(7) Die Generalversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig.
(8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit. Nur für die Auflösung des Vereins ist eine
Zwei-Drittel-Mehrheit erforderlich.
(9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident oder ein vom Vorstand dazu ermächtigtes Vorstandsmitglied.
§ X. AUFGABENKREIS DER GENERALVERSAMMLUNG
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
1. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;
2. Beschlussfassung über den Voranschlag;
3. Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer;
4. Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder;
5. Entscheidung über Berufungen gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft;
6. Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;
7. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
§ XI. DER VORSTAND
(1) Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Er besteht aus dem Präsidenten (der Präsidentin),
den VizepräsidentInnen, dem Schriftführer (der Schriftführerin), dem Kassier (der Kassierin) und weiteren Mitgliedern.
(2) Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seiner Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die
nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.
(3) Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt vier Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind
wieder wählbar.
(4) Der Vorstand wird vom Präsidenten (der Präsidentin), in dessen Verhinderung von einem/einer der VizepräsidentInnen, schriftlich oder mündlich einberufen.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse, soweit im Statut nicht anders bestimmt, mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
Vorsitzenden.
(7) Den Vorsitz führt der Präsident (die Präsidentin), bei dessen (deren) Verhinderung eine/einer der VizepräsidentInnen. Sind auch diese verhindert,
obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.
(8) Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs.
10).
(9) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben.
(10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts
des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.
§ XII. AUFGABENKREIS DES VORSTANDES
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem
anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Insbesondere ist er für die Einhaltung und praktische Durchführung der im Statut festgelegten Zwecke und Aufgaben
verantwortlich.
In den Wirkungsbereich des Vorstandes fallen ferner folgende Angelegenheiten:
1. Erstellung des Jahresvoranschlages, sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;
2. Vorbereitung der Generalversammlung;
3. Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlungen;
4. Information der Mitglieder über Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereines in den Generalversammlungen;
5. Verwaltung des Vereinsvermögens;
6. Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Vereinsmitgliedern;
7. Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines.
§ XIII. BESONDERE OBLIEGENHEITEN EINZELNER VORSTANDSMITGLIEDER
(1) Dem Präsidenten (der Präsidentin) obliegt die Vertretung des Vereins nach außen, gegenüber Behörden und dritten
Personen. Er/sie führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr in Verzug ist er/sie berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den
Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständige Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der
nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
(2) Dem Schriftführer (der Schriftführerin) obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes.
(3) Der Kassier (die Kassierin) ist für die ordnungsgemäße finanzielle Gebarung und Buchführung des Vereines verantwortlich.
(4) Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des/der Präsidenten/in seine Stellvertreter/innen.
§XIV. DER WISSENSCHAFTLICHE SEKRETÄR (DIE WISSENSCHAFTLICHE SEKRETÄRIN)
Der Vorstand kann mit einfacher Mehrheit aus dem Kreise der Vereinsmitglieder einen wissenschaftlichen Sekretär
(eine wissenschaftliche Sekretärin) bestellen. Dieser/Diese ist berechtigt, an den Vorstandssitzungen teilzunehmen, und hat, so er/sie nicht Vorstandsmitglied
ist, beratende Stimme. Die Abberufung des wissenschaftlichen Sekretärs (der wissenschaftlichen Sekretärin) kann gleichfalls mit einfacher Mehrheit erfolgen.
Der wissenschaftliche Sekretär (die wissenschaftliche Sekretärin) ist für die Abwicklung der laufenden organisatorischen Aufgaben des Vereins und für seine
Öffentlichkeitsarbeit verantwortlich. Er/Sie unterstützt den Präsidenten (die Präsidentin) bei der Führung der Vereinsgeschäfte, insbesondere bei der
Herausgabe von Publikationen und beim Kontakt mit Behörden.
§ XV. DIE RECHNUNGSPRÜFER
(1) Die drei RechnungsprüferInnen werden von der Generalversammlung auf die Dauer von sechs Jahren gewählt. Eine
Wiederwahl ist möglich.
(2) Den RechnungsprüferInnen obliegen die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das
Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
(3) Im Übrigen gelten für die RechnungsprüferInnen die Bestimmungen des § 11. Abs. 3, 8, 9 und 10 sinngemäß.
§ XVI. DAS SCHIEDSGERICHT
(1) In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.
(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von 14 Tagen
dem Vorstand zwei Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen mit Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit
entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet im Rahmen dieses
Statuts. Gegen den Beschluss des Schiedsgerichtes ist die Anrufung der Generalversammlung - ohne aufschiebende Wirkung - zulässig.
(4) Nennt der Kläger innerhalb dieser Frist keinen Schiedsrichter, gilt der bekannt gegebene Streitfall unwiderlegbar als erledigt. Nennt der Beklagte
innerhalb dieser Frist keinen Schiedsrichter, gilt der Klagegrund unwiderlegbar als anerkannt.
§ XVII. AUFLÖSUNG DES VEREINES
(1) Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen
Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung der Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen und ist verpflichtet, die freiwillige Auflösung in einem
amtlichen Blatte zu verlautbaren.
(3) Für den Fall der Auflösung des Vereines fällt sein Vermögen der Kommunistischen Partei Österreichs oder einem allfälligen Rechtsnachfolger zu.
Zur Durchführung ist ein Liquidator zu bestellen.
beschlossen auf der Generalversammlung der Alfred Klahr Gesellschaft am 13. November 2005
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