Klahr    Alfred Klahr Gesellschaft

Verein zur Erforschung der Geschichte der Arbeiterbewegung

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Claudia Kuretsidis-Haider: Die KPÖ und die strafrechtliche Ahndung von NS-Verbrechen

In der Regierungserklärung vom 27. April 1945 tat die Österreichische Provisorische Regierung kund, daß jene, welche aus Verachtung der Demokratie und der demokratischen Freiheiten ein Regime der Gewalttätigkeit, des Spitzeltums, der Verfolgung und Unterdrückung über unserem Volke aufgerichtet und erhalten, welche das Land in diesen abenteuerlichen Krieg gestürzt und es der Verwüstung preisgegeben haben und noch weiter preisgeben wollen, [...] auf keine Milde rechnen können. Sie werden nach demselben Ausnahmerecht behandelt werden, das sie selbst den anderen aufgezwungen haben und jetzt auch für sich selbst für gut befinden sollen. Allerdings mit der Einschränkung, daß jene [...], die nur aus Willensschwäche, infolge ihrer wirtschaftlichen Lage, aus zwingenden öffentlichen Rücksichten wider innere Überzeugung und ohne an den Verbrechen der Faschisten teilzuhaben, mitgegangen sind, [...] in die Gemeinschaft des Volkes zurückkehren [sollen] und [...] somit nichts zu befürchten [haben ]. /1/
Diese Ausführungen standen im Einklang mit dem vom russischen Militärkommandanten als dem Repräsentanten des Oberkommandos der Roten Armee in seinem vorerst für das Wiener Stadtgebiet erlassenen Befehl Nr. 1, wo den einfachen Mitgliedern der NSDAP kundgemacht wurde, daß sie für die Zugehörigkeit zu dieser Partei von der Roten Armee nicht verfolgt werden, wenn sie sich der Roten Armee gegenüber loyal verhalten./2/
Nach der Niederlage Hitlerdeutschlands und seiner Verbündeten erhob sich in vielen europäischen Ländern die Frage der „Abrechnung“ mit den Trägern der faschistischen bzw. nationalsozialistischen Herrschaft und ihren Kollaborateuren. Neben der „wilden“ Säuberung, v. a. in Italien und auf dem Balkan, wurden von den politischen Eliten einerseits und von den alliierten Besatzungsmächten andererseits bürokratisch-kollektive sowie justiziell-individuelle Formen der politischen Säuberung angewendet./3/
In Österreich war die Ahndung von NS-Verbrechen bereits unmittelbar nach Kriegsende ein dringendes Anliegen – zumal auch hier Ausschreitungen gegen ehemalige NationalsozialistInnen befürchtet wurden. Es wäre nämlich, wie in einem Aufsatz in den Juristischen Blättern zu lesen war, auch eine revolutionäre Bereinigung des Problems denkbar gewesen, denkbar als Akt der revolutionären Vergeltung. Denn es habe sich im österreichischen Volkskörper in den Jahren der Herrschaft des Nationalsozialismus über Österreich Explosivstoff in großer Menge angesammelt, der, zur Entzündung gebracht, gewaltige Energien ausgelöst hätte. Aber: Das österreichische Volk und seine Staatsführung [...] zog die Behandlung des Nationalsozialistenproblems nach Recht und Gerechtigkeit dem Prinzip der rächenden und vergeltenden Gewalt vor. Die rechtstaatliche Idee siegte über die Idee der Macht./4/
Die KPÖ trat von Anfang an für eine strafrechtliche Verfolgung von NS-TäterInnen ein und war maßgeblich an der Entwicklung der gesetzlichen Grundlagen sowie an der Schaffung einer eigens dafür eingerichteten Gerichtsbarkeit beteiligt.
Bereits in der 2. Sitzung des Kabinettsrates am 30. April 1945 legte Staatssekretär Adolf Schärf von der SPÖ den Entwurf eines Verbotsgesetzes vor und regte in der darauffolgenden Diskussion ein Naziregister (ähnlich der Judenanmeldung) an. Illegale Betätigung sollte als Hochverrat qualifiziert, einfache Illegale stigmatisiert werden. Als Bestrafung sah er fünf Jahre Kerker – von Gerichten ausgesprochen – vor./5/ Die kommunistischen Staatssekretäre Johann Koplenig und Franz Honner forderten für jene, die die nationalsozialistische Betätigung fortsetzen würden, die Todesstrafe. Honner trat außerdem dafür ein, die Hauptverbrecher zu bestrafen, und zwar nicht wie von Schärf vorgeschlagen mit Verbringung in ein Anhaltelager, sondern durch Zwangsarbeit./6/ Zudem sollte ein Volksgerichtshof beim Justizamt eingerichtet werden./7/  Zur Ausarbeitung des Gesetzes, wurde ein Komitee, dem Proporz entsprechend bestehend aus den Staatssekretären für Justiz (Dr. Josef Gerö, parteilos), Inneres (Franz Honner, KPÖ) sowie Handel und Verkehr (Eduard Heinl, ÖVP), gebildet und beauftragt, den Entwurf in der nächsten Kabinettsratssitzung vorzulegen./8/  Von diesem Komitee wurde der Vorschlag eines Verfassungsgesetzes über das Verbot der NSDAP – nunmehr als „Vergeltungsgesetz“ bezeichnet –  eingebracht, den Schärf in der 3. Sitzung des Kabinettsrates am 4. Mai präsentierte./9/  Der Antrag von Koplenig, jede/n Registrierungspflichtige/n zu drei Monaten Zwangsarbeit zu verpflichten und das Vermögen jedes/jeder geflüchteten Nationalsozialisten/Nationalsozialistin zu beschlagnahmen, wurde abgelehnt. Schärf und Gerö erhielten die Ermächtigung, die endgültige Fassung des Gesetzes vorzubereiten. Diese wurde in der 4. Sitzung des Kabinettsrates am 8. Mai präsentiert und – wenige Stunden vor der Kapitulation der Deutschen Wehrmacht – beschlossen./10/ Die Bezeichnung „Vergeltungsgesetz“ war wieder fallen gelassen worden, weil – wie in der Sitzung festgestellt wurde – der Titel dem Inhalt nicht entspricht./11/ In der von der Provisorischen Regierung verabschiedeten Fassung war allerdings die Frage der gerichtlichen Ahndung der im Verbotsgesetz aufgelisteten Delikte noch nicht geklärt. /12/ Da die Staatsdruckerei noch nicht voll in Betrieb war, wurde das Gesetz vorläufig im „Neuen Österreich“ veröffentlicht, und hier war bereits vorgesehen, die Verfahren vor einem sogenannten Volksgericht durchzuführen. /13/ Diese Entscheidung mußte wohl in internen Gesprächen gefallen sein, denn in den offiziellen Protokollen scheint dieser Entschluß nicht auf. Die Verlautbarung im Staatsgesetzblatt erfolgte erst am 6. Juni. Auf Antrag von Honner wurde auch eine Plakatierung in Aussicht genommen./14/
Die KPÖ äußerte zwar schwerwiegende Bedenken gegen das Verbotsgesetz, da durch ein solches Gesetz die Massen der kleinen Nazi-Mitläufer mit den großen Führern, Gestapo-Henkern und Kriegsverbrechern in einen Topf geworfen werden und so die Verfolgung der Nazi-Kriegsverbrecher und Massenmörder erschwert werde./15/  Generell wurde die Verfolgung der „Illegalen“ als Hochverräter jedoch von der KPÖ verteidigt. So schrieb Staatssekretär Ernst Fischer in einem Kommentar im „Neuen Österreich“: Es war jahrelang vorteilhaft, Österreich zu verraten. Es war niemals ein Geheimnis, daß die NSDAP, von Berlin aus geführt, Österreich zu liquidieren beabsichtigte, daß sie dem Österreichertum in Todfeindschaft gegenüberstand, daß sie vor keinem Verbrechen zurückschreckte, um das unabhängige Österreich zu schädigen, wirtschaftlich und politisch zu untergraben. [...] Die NSDAP war eine Partei des Landesverrats, und jeder wußte dies, jeder ohne Ausnahme [...] Wer daher als Österreicher die Nazipartei unterstützte, war ein Vaterlandsverräter, er sei sonst, wer er sei./16/
Fischer war es auch, der die Ergänzung des Verbotsgesetzes durch ein Gesetz gegen die Schwerstverbrecher der NSDAP, die Kriegsverbrecher, die grundsätzlich zum Tode verurteilt werden sollten, forderte./17/  Es sollte den allgemein anerkannten Grundsätzen einer gesicherten Rechtsordnung entsprechen und sowohl innenpolitischen als auch außenpolitischen Forderungen gerecht werden. Zudem war klar, daß mit dem normalen Strafgesetz nicht das Auslangen gefunden werden konnte, da der Nationalsozialismus [...] mit anderen Mitteln [zu] bekämpfen war./18/
Die daraufhin einsetzende, mehrere Wochen dauernde Diskussion über ein derartiges Kriegsverbrechergesetz und die damit verbundene Verzögerung in der Beschlußfassung – und damit auch des Beginns von Kriegsverbrecherprozessen – wurde insbesondere von der KPÖ kritisiert. So forderte Staatssekretär Fischer dessen raschen Beschluß, um die Möglichkeit zu haben, das Vermögen der Verurteilten zu beschlagnahmen und der allgemeinen Verwendung zuzuführen.  Zwar sprach er sich für eine moderate Vorgangsweise gegenüber den sogenannten „Mitläufern“ aus, forderte jedoch die rigorose Bestrafung der Henker, Mörder und Banditen. Dieser kleinere Teil der Gesellschaft, die schuldigen Nazis, sollte schonungslos gesäubert werden, der überwiegende Teil der „kleinen“ Nazis allerdings die Chance einer Wiedereingliederung in die österreichische Gesellschaft haben./20/  Die KPÖ vertrat damit die Linie der sowjetischen Besatzungsmacht, wie sie u. a. Generaloberst Zeltov bei einer Konferenz des Politischen Kabinetts kundtat, nämlich, daß keineswegs großes Gewicht darauf gelegt werde, „kleine“ Nationalsozialisten für schuldig zu befinden. Die „großen“ nationalsozialistischen Verbrecher sollten aber so rasch wie möglich gerichtlich verfolgt werden./21/
Unterstaatssekretär Altmann erläuterte die Haltung der KPÖ in einem Artikel im Neuen Österreich folgendermaßen/22/: Es kann nicht die Aufgabe der Strafjustiz sein, sich mit jedem kleinen Mitläufer, mit jedem, der nicht genügend Rückgrat bewiesen hat, um gegenüber Zuckerbrot und Peitsche hart zu bleiben, zu befassen. Diese Mitläufer, Schwache und Verführte, Getäuschte und Dumme sollen nicht verurteilt und verfolgt werden. Sie sollen beweisen können, durch Arbeit beweisen können, daß sie nur Mitläufer und Verführte waren, sie sollen durch Arbeit ihre Mitschuld sühnen und zeigen, daß sie würdig sind, wieder aufgenommen zu werden in die Gemeinschaft unseres Volkes. Die Verbrecher an Volk und Staat, die Kriegsverbrecher, Kriegshetzer, Mordbanditen, Räuber und Sadisten, Hochverräter, Denunzianten und alles andere gleichzuwertende Gesindel, das niemals mehr unter anständigen Leuten kann, gehören vor das Gericht und müssen für ihre Verbrechen abgeurteilt werden können. Die härteste Strafe, die es für sie gibt, wird immer noch zu milde sein. /23/
Gegenstand einer der zahlreichen Diskussionen im Kabinettsrat war die Rechtmäßigkeit der Durchführung der Todesstrafe, die als Höchststrafe sowohl im Verbots- als auch im Kriegsverbrechergesetz vorgesehen war. Unterstaatssekretär Scheffenegger von der SPÖ, der sich als Gegner der Todestrafe deklarierte, regte in der 13. Sitzung am 19./20. Juni 1945/24/  an, eine Bestimmung aufzunehmen, die an das alte standrechtliche Verfahren anknüpfen sollte, wonach die Todesstrafe einen einhelligen Beschluß des Gerichtshofes voraussetzte. Gegen diesen Vorschlag sprach sich allerdings Unterstaatssekretär Altmann – obwohl selbst kein Freund der Todesstrafe/25/  – aus, mit dem Argument, daß es gewisse Verbrechen gäbe, die nach Jahren der Bestialität mit dem Tode bestraft werden müssen. Zudem würde § 13 des Kriegsverbrechergesetzes, der die Zuständigkeit des Volksgerichts vorsah, die Bestimmungen des Artikels V des Verbotsgesetzes übernehmen, die neben den Einschränkungen der Rechtsmittel auch Milderungsmöglichkeiten der Todesstrafe enthielten, weshalb in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen das Abgehen von der Todesstrafe und die Umwandlung in eine Freiheitsstrafe ohnehin vorgesehen wäre.
Staatssekretär Fischer erschien es befremdend, daß im Zusammenhang mit der Bestrafung der größten Bestialität, die es überhaupt in der Geschichte der letzten Jahrhunderte gegeben hat, die prinzipielle Frage der Todesstrafe aufgerollt würde. Ich bin der Meinung, daß in normalen Zeiten und unter normalen Bedingungen man nicht nur diskutieren soll, sondern daß wir die Beseitigung der Todesstrafe anzustreben haben. Aber wenn wir gegenüberstehen Dingen, Taten und Menschen, die überhaupt nichts mehr mit normalen Verhältnissen und normaler Menschlichkeit zu tun haben, und ein Plädoyer dafür halten, diese Bestien irgendwie zu begnadigen, dann ist das ein Attentat gegen die Menschlichkeit, dann ist das einfach eine Phrase, wenn man von Menschlichkeit spricht. Denn im Namen der Menschlichkeit, im Namen der Bewahrung der Menschheit vor solchen Dingen ist es unerläßlich notwendig, einmal darüber klar zu sein, daß es für bestimmte Anschläge und Verbrechen gegen die gesamte Menschheit eben nichts gibt als den Tod./26/
Bei einer Nationalratsdebatte 1948 über die Abschaffung der Todesstrafe im ordentlichen Verfahren vertrat auch der SPÖ-Abgeordnete und nachmalige Justizminister Tschadek die Ansicht, daß die Todesstrafe als Abschreckungsmittel noch unentbehrlich sei. Außerdem wäre die Zeit noch nicht reif, die Todesstrafe aus den Sondergesetzen des politischen Verfahrens zu beseitigen. Diese könnte aber nur generell abgeschafft werden oder garnicht. Dem widersprach Ernst Fischer und zog eine klare Trennungslinie zwischen Kriegsverbrechern und „normalen“ Kriminellen. Er kündigte an, seine Fraktion werde sich gegen die Verlängerung der Todesstrafe im ordentlichen Verfahren aussprechen, weil Kommunisten zwar das Prinzip der Sühne akzeptierten, nicht aber das der Strafe./27/
Mit dem Volksgericht war ein neuer Gerichtstypus geschaffen worden, der kein selbständiges Gericht, sondern eine Form der Ausübung der Gerichtsbarkeit 1. Instanz war. Senate der Volksgerichte wurden am Sitz der Oberlandesgerichte (in Wien und ab dem Frühjahr 1946 in Graz, Linz und Innsbruck) gebildet. Der Volksgerichtssenat bestand – anders als beim „normalen“ Schöffengericht – aus zwei Richtern, von denen einer den Vorsitz führte, und drei SchöffInnen sowie einem/r SchriftführerIn. Jede der drei politischen Parteien (SPÖ, ÖVP, KPÖ) entsandte eine/n VertreterIn als Schöffin oder Schöffen an das Volksgericht. Festgelegt wurde dies im Schöffenlistengesetz vom 26. Juni 1945./28/ Diese Regelung wurde mit dem Erlaß des Bundesgesetzes vom 13. Juni 1946 über die Bildung der Schöffenlisten/29/aufgehoben. Zwar wirkten die drei Parteien weiterhin an der Aufstellung der einzelnen Listen ein, es war aber nicht mehr gewährleistet, daß bei einer Volksgerichtsverhandlung je ein/e VertreterIn der drei Parteien anwesend war.
Aus den Volksgerichtsakten geht nicht hervor, wer jeweils von den drei SchöffInnen Mitglied der KPÖ war. Die „Österreichische Volksstimme“ berichtete aber vom allerersten Volksgerichtsprozeß, der von 14. bis 17. August 1945 im Landesgericht Wien gegen vier Angehörige der SA-Lagerwache wegen Verbrechens gegen ungarische Juden während des Südostwallbaues im Lager Engerau (bei Bratislava/Preßburg) und während des Todesmarsches von Engerau nach Hainburg im Zuge der Evakuierung des Lagers vor der herannahenden Roten Armee, begangen worden waren/30/, daß der zwischen 1943 und 1945 im KZ Dachau angehaltene alte Kämpfer der KP Franz Schinko einer der drei Schöffen war./31/ Drei der vier Angeklagten wurden – mit der Stimme Schinkos – zum Tode verurteilt (und am 20. bzw. 28. November 1945 hingerichtet)/32/, über einen Angeklagten wurden 8 Jahre schwerer Kerker verhängt./33/ Der Prozeß erregte großes Aufsehen in der Öffentlichkeit. Neben den ausländischen Berichterstattern erhielten die Sekretariate der drei demokratischen Parteien jeweils eine bestimmte Anzahl von Einlaßkarten/34/, ansonsten gab es allerdings wegen des erwarteten Besucherandranges keinen Zutritt. Das wurde sowohl in der Volksstimme als auch in der Österreichischen Zeitung heftig kritisiert, da damit das „Volksgericht“ im eigentlichen Sinn des Wortes nicht gegeben gewesen wäre./35/ Anwesend waren hingegen der Staatssekretär für Justiz Dr. Gerö (parteilos) sowie die Unterstaatssekretäre Dr. Altmann (KPÖ) und Dr. Scheffenegger (SPÖ). Die RAVAG berichtete über jeden Verhandlungstag um 22.15 in einer eigenen Abendsendung. Auch Richter und Staatsanwälte wohnten der Verhandlung bei. Die alliierten Besatzungsmächte entsandten ebenfalls Vertreter. Außerdem waren sowohl zahlreiche Angehörige von den in Österreich zu dieser Zeit erschienen Zeitungen, als auch der ausländischen Presse einschließlich englischer, amerikanischer und sowjetischer Pressefotografen und Zeichner anwesend. Karl Altmann schrieb zu diesem Prozeß in der „Österreichischen Zeitung“ am 16. August 1945 unter dem Pseudonym „Oculus“ einen Kommentar. Darin kritisierte er die organisatorische Vorbereitung des Prozesses, die nicht seiner politischen Bedeutung entsprochen hätte. Den Verhandlungsstil des Vorsitzenden, Oberlandesgerichtsrat Dr. Otto Nahrhaft, bezeichnete er als übertrieben höflich und liebenswürdig, was der Verhandlung die Atmosphäre der Strenge und unnachgiebigen Härte raubte, ohne die ein politischer Prozeß kein politischer Prozeß ist. [...] Man stelle sich den französischen Richter vor, der den Angeklagten in einem Kriminalprozeß mit „Monsieur“ anspricht! Versteht man denn nicht, welch Taktlosigkeit man damit den Opfern dieser Unholde gegenüber begeht, deren Angehörige zufällig im Zuschauerraum sein können?/36/ In einem Kommentar in der „Österreichischen Volksstimme“ lobte er allerdings den Ausgang des Prozesses mit den Todesurteilen als Ausdruck der Gerechtigkeit. Kein anderes Urteil hätte im Volk und in der Welt Verständnis finden können./37/.
Ein Hauptanliegen der KPÖ bei den Volksgerichtsprozessen war – wie es Altmann ausdrückte – deren politischer Charakter, ein Prozeß gegen das System, ob er nun gegen die Wachmannschaft eines Konzentrations- oder Arbeitslagers oder gegen einen der Pressestrolche geführt werden mag, die sich als Kriegshetzer betätigt haben, ob er gegen einen der Herren Kreisleiter oder gar Gauleiter oder auch nur gegen einen Ortsgruppenleiter, gegen einen der Gestaposchufte oder gegen einen der kleinen schäbigen Denunzianten, gegen einen Massenmörder geführt wird, der mit eigener Hand Menschen am laufenden Band zu Tode gequält und gemartert hat, oder gegen den nicht minder Schuldigen, der dieses ganze System gehalten, getragen, gestützt hat./38/
Auch im zweiten Engerau-Prozeß, der vom 13. bis 15. November 1945 im Landesgericht Wien gegen weitere fünf Personen stattfand/39/, war die KPÖ mit der Simmeringer Funktionärin Therese Böhm vertreten. Zwei Todesurteile wurden einhellig beschlossen (die Hinrichtung erfolgte am 12. Februar 1946/40/). Zusammen mit den beiden anderen Schöffen stimmte Frau Böhm bei den übrigen drei Angeklagten auf Verurteilung im Sinne der Anklage - gegen die Stimmen des Vorsitzenden und des beisitzenden Richters, die für Freispruch plädierten -, was bedeutete, daß Kerkerstrafen in der Höhe von einem halben, einem und zwei Jahren ausgesprochen wurden./41/
Der Wille der strengen Bestrafung nationalsozialistischer Verbrechen währte in Österreich allerdings nicht allzulange. Ab 1948 mehrten sich die Stimmen in Politik, Justiz und Gesellschaft, die eine Abschaffung der Volksgerichtsbarkeit forderten. Heftige Kritik an diesem Ansinnen gab es nur von der KPÖ. So sprach sich Franz Honner in einer Debatte im Nationalrat zu diesem Tagesordnungspunkt am 22. November 1950 gegen die Aufhebung der Volksgerichte aus, mit der Begründung, daß die Kriegsverbrecher und Kollaborateure unbedingt durch Volksgerichte abgeurteilt werden müßten./42/  Allerdings kritisierte Honner seinerseits auch die Volksgerichte, die die ihnen zugewiesenen Aufgaben nicht erfüllt hätten. Man hat zwar insbesondere in den ersten Jahren in großer Eile und in großer Zahl kleine Leute oft wegen formaler Delikte zu Kerkerstrafen verurteilt, aber bei den wirklichen Kriegsverbrechern [...] versagten die Volksgerichte meistens wegen der Einmengung hoher Herren. Die Leute, die die Hauptschuld am Unglück Österreichs tragen, sind heute wieder angesehene Herren im Industriellenverband, in den Banken und in anderen einflußreichen Stellen./43/
Allerdings ließ sich auch die KPÖ manchmal - wenngleich nur in ganz wenigen Ausnahmefällen - zu einer derartigen, von Honner kritisierten, „Einmengung“ hinreißen. So machte beispielsweise zwar die Bezirksleitung in Fürstenfeld - wie in sehr vielen Fällen, wo die KPÖ sowohl mit den Besatzungsmächten/44/ als auch mit den österreichischen Behörden/45/ eng zusammenarbeitete - eine Anzeige gegen den ehemaligen Kreisgeschäftsführer, Kreisleiter und Bürgermeister von Fürstenfeld Hermann Roch, der sich angeblich immer sehr aktiv für das nationalsozialistische Regime eingesetzt hatte/46/, zwei Jahre später bestätigte ihm dieselbe Bezirksleitung allerdings, daß Roch sich immer gerade der arbeitenden Bevölkerung gegenüber anständig verhalten hat und half wo immer er konnte und durfte. Sein Ansuchen um Herabminderung seiner Strafe/47/ wird bestens befürwortet./48/
Daß natürlich auch und gerade die SPÖ und die ÖVP derartige Befürwortungen verfaßten, versteht sich fast von selbst. Diese beiden Parteien waren die Hauptverantwortlichen für die zahlreich ausgestellten „Persilscheine“. Es gibt nur wenige Volksgerichtsakten, die keine solchen Bestätigungen beinhalten.
Im Dezember 1955, also kurz nach dem Abzug der Alliierten aus Österreich, war es endlich für die Betreiber der Abschaffung der Volksgerichtsbarkeit so weit . Lediglich die KPÖ kritisierte das „Gesetz zur Abschaffung der Volksgerichtsbarkeit“. Franz Honner erklärte dazu in der Nationalratsdebatte, daß dieses Gesetz zu den Maßnahmen gehöre, die unter dem Titel der sogenannten Befriedung einen Strich unter die Vergangenheit ziehen und die Kriegsverbrecher reinwaschen wollen. Und weiter: Durch dieses neue Gesetz will man offenbar besonders unterstreichen, daß die Urteile der Volksgerichte über Kriegsverbrecher zum „revolutionären Schutt“ gehören, dessen Beseitigung dringend geboten ist./50/
Wie sehr er mit dieser Einschätzung recht hatte, beweist ein Artikel, der eine Woche später im „Wiener Montag“ erschien: Mit Ende dieses Jahres werden die Volksgerichte abgeschafft. Mit ihnen findet ein unrühmliches und schmerzliches Kapitel österreichischer Rechtssprechung seinen Abschluß. Schmerzlich vor allem für die Justiz, die gerade im Gastspiel der Volksgerichte schwersten Schaden an ihrer Autorität erlitten hat. In den Volksgerichten mußten Richter gegen zwei geheiligte Grundsätze der Rechtsidee verstoßen: erstens, daß niemand für eine Tat bestraft werden darf, die zur Zeit ihrer Begehung nicht unter Strafandrohung stand; zweitens, daß niemand wegen derselben Tat zweimal bestraft werden darf. Aber auch die Durchführung der Volksgerichtsprozesse, zumal in den ersten Jahren nach 1945, war meist alles andere als das, was man sich unter einem objektiven Verfahren zur Rechts- und Wahrheitsfindung vorstellt. Es war bedrückend, zu erleben, zu welcher Rolle sich manche Vorsitzende hergaben oder hergeben mußten. Und welche Chance hätte die österreichische Justiz gehabt, die abgelöste verpolitisierte Rechtssprechung des Dritten Reiches bis ins letzte moralisch zu vernichten. Hätte sie damals allen Geist des Unrechts und der Rache von sich ferngehalten, sie hätte inmitten von Trümmern und Verfall eine strahlende Autorität der Wiedergeburt werden können und zur Quelle der moralischen Genesung unseres Volkes. .../51/
In diesem Aufsatz konnte nur auf Teilaspekte des Anteils der KPÖ an der strafrechtlichen Verfolgung von NS-Verbrechen eingegangen werden. Das liegt daran, daß der Rahmen der „Mitteilungen“ hinsichtlich des Seitenumfanges nicht gesprengt werden kann, vor allem liegt es aber daran, daß die zur Verfügung stehenden Quellen (Zeitungen, Justizakten und Behördendokumente) bis jetzt noch nicht systematisch aufgearbeitet wurden. Zudem müßte dieser Bereich in den Gesamtkontext des Umgangs der KPÖ mit den NationalsozialistInnen in Österreich nach 1945 gestellt werden, wozu umfangreiche Forschungsarbeiten notwendig wären.

Anmerkungen:

1/ StGBl. Nr. 3, 1. 5. 1945, 1. Stück, Regierungserklärung vom 27.4.1945.
2/ Aufruf des Befehlshabers der Truppen der 3. Ukrainischen Front an die Einwohner Wiens vom 6. April 1945, in: Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der UdSSR (Hrsg.), UdSSR – Österreich 1938–1979. Dokumente und Materialien, Moskau 1980, S. 20.
3/ Siehe dazu: Klaus-Dietmar Henke / Hans Woller, Politische Säuberung in Europa. Die Abrechnung mit Faschismus und Kollaboration nach dem Zweiten Weltkrieg, München 1991.
4/ Leopold Werner, Nationalsozialistenproblem und Rechtsordnung, in: Juristische Blätter, Jg. 68, Nr. 24, 21.12.1946, S. 516–520; S. 517.
5/ Gertrude Enderle-Burcel / Rudolf Jerábek / Leopold Kammerhofer (Hrsg.), Protokolle des Kabinettsrates der Provisorischen Regierung Karl Renner 1945, Bd. 1, Horn-Wien 1995, S. 6f. (Im weiteren zitiert als KRP)
6/ In der Sitzung am 25. Mai beantragte er ein Gesetz über die Heranziehung von NationalsozialistInnen zum dringenden Arbeitsansatz, das aber nicht erledigt wurde. Siehe ebd., S. 140 und Adolf Schärf, Zwischen Demokratie und Volksdemokratie. Österreichs Einigung und Wiederaufrichtung im Jahre 1945, Wien 1950, S. 105.
7/ KRP, S. 9f.
8/ Erika Weinzierl, Die Anfänge des Wiederaufbaus der österreichischen Justiz 1945, S. 273?316, in: Justiz und Zeitgeschichte. Symposionsbeiträge von 1976–1993, hg. von Erika Weinzierl/Oliver Rathkolb/Rudolf G. Ardelt/Siegfried Mattl, Bd. 1, Wien 1995, S. 286.
9/ KRP, S. 14.
10/ Verfassungsgesetz vom 8. Mai 1945, über das Verbot der NSDAP (VerbotsG – VG), StGBl. Nr 13/45.
11/ KRP, S. 24.
12/ Ebd., S. 30.
13/ Neues Österreich („Verfassungsgesetz über das Verbot der NSDAP“), 5.5.1945, S. 3.
14/ KRP, S. 24.
15/ Franz Honner, Die Kommunisten in der Provisorischen Regierung, S. 11–16, in: Historische Kommission beim ZK der KPÖ (Hrsg.), Aus der Vergangenheit der KPÖ. Aufzeichnungen und Erinnerungen zur Geschichte der Partei, Wien 1961, S. 16.
16/ Neues Österreich („Gerechtigkeit“), 9.9.1945, S. 1f.
17/ KRP, S. 24.
18/ Ebd., S. 260.
19/ Ebd., S. 119.
20/ Ebd., S. 207. Zur Haltung der KPÖ zu dieser Zeit siehe auch: Die Kommunistische Partei Österreichs und die ehemaligen Nationalsozialisten, Wien o. J., S. 1f., Friedl Fürnberg, Die Gründung der Zweiten Republik – 1945 bis 1947, in: Historische Kommission beim Zentralkomitee der Kommunistischen Partei Österreichs (Hrsg.), Beiträge zu Geschichte der Kommunistischen Partei, Wien o. J., S. 84.
Ernst Fischer beantwortete im Neuen Österreich eine Reihe von LeserInnenbriefe, wo er ebenfalls für die rasche Verabschiedung des Kriegsverbrechergesetzes eintrat. (Neues Österreich, 10. 6. 1945, S. 2 „Zur Lösung des Naziproblems. Eine erste Antwort auf ungezählte Zuschriften“ sowie 20. 6. 1945, S. 2 „Das brennende Naziproblem. Der Widerhall unseres ersten Artikels“ und „Der Weg der Sühne für die Mitläufer“).
21/ KRP, S. 167.
22/ Neues Österreich, 19.6.1945, S. 1f („Wieder österreichische Gerichte“, von Karl Altmann). Siehe dazu auch: Neue Zeit (OÖ), 22.12.1945, S. 1 („Die Großen und die Kleinen“), 2. 3. 1946, S. 1 („Endgültige Lösung des Naziproblems“) und 22. 3. 1946, S. 1 („Wie in Österreich das Naziproblem gelöst werden soll“).
23/ Aus der historischen Hinterdreinsicht muß man leider sagen, daß die KPÖ die Nachhaltigkeit der Lehren, die die ÖsterreicherInnen aus der Zeit der NS-Diktatur im Sinne des Antifaschismus zogen, überschätzt hat. Betrachtet man die politische Entwicklung in den darauffolgenden Jahrzehnten inklusive der gegenwärtigen mit all ihren Diskussionen, Affären, Meinungsäußerungen, für die man sich dann „meinetwegen entschuldigt“ und die nicht auf bestimmte Einzelpersonen beschränkt sind, so wäre es wohl wünschenswert gewesen, hätte die KPÖ auf eine restriktivere Linie gesetzt.
24/ KRP, S. 263, 265f, 268, 271.
25/ Ebd., S. 265.
26/ Ebd., S. 266.
27/ Helmut Konrad, Zurück zum Rechtsstaat (Am Beispiel des Strafrechts), S. 344–359, in: Weinzierl / Rathkolb / Ardelt / Mattl, a. a. O., S. 353f.
28/ Gesetz vom 26. Juni 1945, über die Bildung vorläufiger Schöffenlisten (Schöffenlistengesetz), StGBl. Nr. 30/45
29/ BGBl. Nr. 135/46
30/ LG Wien Vg 2b Vr 564/45 (1. Engerau-Prozeß)
31/ Österreichische Volksstimme, 15. 8. 1945, S. 1  („Das Volksgericht tagt. Der Massenmord von Engerau. Jämmerliche Haltung der Nazi-Schlächter“).
32/ Siehe dazu die Hinrichtungsprotokolle in LG Wien Vg 2b Vr 564/45 (1. Engerau-Prozeß).
33/ Siehe dazu das Urteil in LG Wien Vg 2b Vr 564/45 (1. Engerau-Prozeß), sowie u. a. Österreichische Volkstimme, 18. 8. 1945, S. 1 („Drei Todesurteile des Volksgerichtes. Der vierte Angeklagte zu acht Jahren schweren Kerkers verurteilt“, sowie einen Kommentar von Unterstaatssekretär Karl Altmann, „Das Urteil“ und ein Artikel „Gen. Koplenig zum Volksgerichtsprozeß“), Neues Österreich, 18. 8. 1945, S. 1 („Drei Todesurteile des Volksgerichtes. Abschluß des Prozesses gegen die Judenmörder von Engerau“) und Österreichische Zeitung, 19. 8. 1945, S. 1 und 2 („Todesstrafe für die SA-Henker“ und „Nach dem ersten Volksgerichtsprozeß“).
34/ Neues Österreich, 5.8.1945, S. 2 („Die Prozesse vor dem Wiener Volksgericht“).
35/ Österreichische Zeitung, 16.8.1945, S. 2 („Die Opfer fordern Sühne“).
36/ Österreichische Zeitung, 16.8.1945, S. 2.
37/ Österreichische Volksstimme, 18.8.1945 („Das Urteil“, von Karl Altmann).
38/ Österreichische Volksstimme, 19.8.1945, S. 2 („Gericht über ein System. Nachwort zum ersten Prozeß vor dem Volksgericht“).
39/ LG Wien Vg 1a Vr 4001/48 (2. Engerau-Prozeß).
40/ Siehe dazu das Hinrichtungsprotokoll in LG Wien Vg 1a Vr 4001/48 (2. Engerau-Prozeß).
41/ Siehe das Urteil in LG Wien Vg 1a Vr 4001/48 (2. Engerau-Prozeß).
42/ Neues Österreich, 23.11.1950 („Die Aufhebung der Volksgerichte beschlossen“).
43/ Österreichische Volksstimme, 23.11.1950 („Die Volksgerichte haben versagt“).
44/ Beispielsweise konnten in den National Archives in Washington bei Gerichtsakten der amerikanischen Besatzungsmacht Listen von mutmaßlichen NS-Tätern gefunden werden, die kommunistische Bezirksleitungen an die Militärbehörde übergeben hatten.
45/ Im Dokumentationsarchiv des österreichischen Widerstandes befinden sich zahlreiche Mitgliederlisten und Karteikarten von NSDAP-, SS- und DAF-Mitgliedern sowie Standes- und Hauslisten (z. B. DÖW 932, 933, 19173, 19304/1 und 2, 19483/1-3), die mit großer Wahrscheinlichkeit in den ersten Nachkriegswochen von Angehörigen der KP… sichergestellt wurden - einerseits als Grundlage für die Entnazifizierung und andererseits für etwaige Strafverfahren.
46/ Anzeige des Hermann Roch an das LG Graz durch die KPÖ Bezirksleitung Fürstenfeld am 15. 5. 1946 (LG Graz Vr 1765/1947), abgedruckt in: Martin F. Polaschek, Im Namen der Republik Österreich! Die Volksgerichte in der Steiermark 1945 bis 1955 (Veröffentlichungen des Steiermärkischen Landesarchivs, Bd. 23), Graz 1998, S. 65.
47/ Roch wurde am 8.10.1947 vom Volksgericht Graz zu fünf Jahren verurteilt und kam am 22.10.1948 unter Anrechnung seiner Vorhaft frei. Siehe dazu: Ebd., S. 90 und 92.
48/ Bestätigung der KPÖ Bezirksleitung Fürstenfeld am 22.4.1948 (LG Graz Vr 1765/1947), abgedruckt in: Ebd., S. 67.
49/ Bis zu diesem Zeitpunkt waren Verfahren gegen 136 829 Personen eingeleitet worden, davon wurde gegen 28 148 Personen Anklage erhoben, 13 607 von diesen verurteilt. 30 der 43 Todesurteile wurden vollstreckt. Siehe dazu: Karl Marschall, Volksgerichtsbarkeit und Verfolgung von nationalsozialistischen Gewaltverbrechen in Österreich, Wien 1987.
50/ Österreichische Volksstimme, 21.12.1955 („Will man die Kriegsverbrecher reinwaschen?“)
51/ Wiener Montag, 27.12.1955 („Die Volksgerichte abgeschafft“)

Mitteilungen der Alfred Klahr Gesellschaft, Nr. 3 & 4/2000

 

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