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Claudia Kuretsidis-Haider: Die KPÖ und die strafrechtliche Ahndung von
NS-Verbrechen
In der Regierungserklärung vom 27. April 1945 tat die Österreichische
Provisorische Regierung kund, daß jene, welche aus Verachtung der Demokratie
und der demokratischen Freiheiten ein Regime der Gewalttätigkeit, des
Spitzeltums, der Verfolgung und Unterdrückung über unserem Volke aufgerichtet
und erhalten, welche das Land in diesen abenteuerlichen Krieg gestürzt und es
der Verwüstung preisgegeben haben und noch weiter preisgeben wollen, [...] auf
keine Milde rechnen können. Sie werden nach demselben Ausnahmerecht behandelt
werden, das sie selbst den anderen aufgezwungen haben und jetzt auch für sich
selbst für gut befinden sollen. Allerdings mit der Einschränkung, daß jene
[...], die nur aus Willensschwäche, infolge ihrer wirtschaftlichen Lage, aus
zwingenden öffentlichen Rücksichten wider innere Überzeugung und ohne an den
Verbrechen der Faschisten teilzuhaben, mitgegangen sind, [...] in die
Gemeinschaft des Volkes zurückkehren [sollen] und [...] somit nichts zu
befürchten [haben ]. /1/
Diese Ausführungen standen im Einklang mit dem vom russischen
Militärkommandanten als dem Repräsentanten des Oberkommandos der Roten Armee in
seinem vorerst für das Wiener Stadtgebiet erlassenen Befehl Nr. 1, wo den
einfachen Mitgliedern der NSDAP kundgemacht wurde, daß sie für die
Zugehörigkeit zu dieser Partei von der Roten Armee nicht verfolgt werden, wenn
sie sich der Roten Armee gegenüber loyal verhalten./2/
Nach der Niederlage Hitlerdeutschlands und seiner Verbündeten erhob sich in
vielen europäischen Ländern die Frage der „Abrechnung“ mit den Trägern der
faschistischen bzw. nationalsozialistischen Herrschaft und ihren
Kollaborateuren. Neben der „wilden“ Säuberung, v. a. in Italien und auf dem
Balkan, wurden von den politischen Eliten einerseits und von den alliierten
Besatzungsmächten andererseits bürokratisch-kollektive sowie
justiziell-individuelle Formen der politischen Säuberung angewendet./3/
In Österreich war die Ahndung von NS-Verbrechen bereits unmittelbar nach
Kriegsende ein dringendes Anliegen – zumal auch hier Ausschreitungen gegen
ehemalige NationalsozialistInnen befürchtet wurden. Es wäre nämlich, wie in
einem Aufsatz in den Juristischen Blättern zu lesen war, auch eine
revolutionäre Bereinigung des Problems denkbar gewesen, denkbar als Akt der
revolutionären Vergeltung. Denn es habe sich im österreichischen Volkskörper in
den Jahren der Herrschaft des Nationalsozialismus über Österreich Explosivstoff
in großer Menge angesammelt, der, zur Entzündung gebracht, gewaltige Energien
ausgelöst hätte. Aber: Das österreichische Volk und seine Staatsführung [...]
zog die Behandlung des Nationalsozialistenproblems nach Recht und Gerechtigkeit
dem Prinzip der rächenden und vergeltenden Gewalt vor. Die rechtstaatliche Idee
siegte über die Idee der Macht./4/
Die KPÖ trat von Anfang an für eine strafrechtliche Verfolgung von
NS-TäterInnen ein und war maßgeblich an der Entwicklung der gesetzlichen
Grundlagen sowie an der Schaffung einer eigens dafür eingerichteten
Gerichtsbarkeit beteiligt.
Bereits in der 2. Sitzung des Kabinettsrates am 30. April 1945 legte
Staatssekretär Adolf Schärf von der SPÖ den Entwurf eines Verbotsgesetzes vor
und regte in der darauffolgenden Diskussion ein Naziregister (ähnlich der
Judenanmeldung) an. Illegale Betätigung sollte als Hochverrat qualifiziert,
einfache Illegale stigmatisiert werden. Als Bestrafung sah er fünf Jahre Kerker
– von Gerichten ausgesprochen – vor./5/ Die kommunistischen Staatssekretäre
Johann Koplenig und Franz Honner forderten für jene, die die
nationalsozialistische Betätigung fortsetzen würden, die Todesstrafe. Honner
trat außerdem dafür ein, die Hauptverbrecher zu bestrafen, und zwar nicht wie
von Schärf vorgeschlagen mit Verbringung in ein Anhaltelager, sondern durch
Zwangsarbeit./6/ Zudem sollte ein Volksgerichtshof beim Justizamt eingerichtet
werden./7/ Zur Ausarbeitung des Gesetzes, wurde ein Komitee, dem Proporz
entsprechend bestehend aus den Staatssekretären für Justiz (Dr. Josef Gerö,
parteilos), Inneres (Franz Honner, KPÖ) sowie Handel und Verkehr (Eduard Heinl,
ÖVP), gebildet und beauftragt, den Entwurf in der nächsten Kabinettsratssitzung
vorzulegen./8/ Von diesem Komitee wurde der Vorschlag eines Verfassungsgesetzes
über das Verbot der NSDAP – nunmehr als „Vergeltungsgesetz“ bezeichnet –
eingebracht, den Schärf in der 3. Sitzung des Kabinettsrates am 4. Mai
präsentierte./9/ Der Antrag von Koplenig, jede/n
Registrierungspflichtige/n zu drei Monaten Zwangsarbeit zu verpflichten und das
Vermögen jedes/jeder geflüchteten Nationalsozialisten/Nationalsozialistin zu
beschlagnahmen, wurde abgelehnt. Schärf und Gerö erhielten die Ermächtigung,
die endgültige Fassung des Gesetzes vorzubereiten. Diese wurde in der 4. Sitzung
des Kabinettsrates am 8. Mai präsentiert und – wenige Stunden vor der
Kapitulation der Deutschen Wehrmacht – beschlossen./10/ Die Bezeichnung
„Vergeltungsgesetz“ war wieder fallen gelassen worden, weil – wie in der
Sitzung festgestellt wurde – der Titel dem Inhalt nicht entspricht./11/ In der
von der Provisorischen Regierung verabschiedeten Fassung war allerdings die
Frage der gerichtlichen Ahndung der im Verbotsgesetz aufgelisteten Delikte noch
nicht geklärt. /12/ Da die Staatsdruckerei noch nicht voll in Betrieb war,
wurde das Gesetz vorläufig im „Neuen Österreich“ veröffentlicht, und hier war
bereits vorgesehen, die Verfahren vor einem sogenannten Volksgericht
durchzuführen. /13/ Diese Entscheidung mußte wohl in internen Gesprächen
gefallen sein, denn in den offiziellen Protokollen scheint dieser Entschluß
nicht auf. Die Verlautbarung im Staatsgesetzblatt erfolgte erst am 6. Juni. Auf
Antrag von Honner wurde auch eine Plakatierung in Aussicht genommen./14/
Die KPÖ äußerte zwar schwerwiegende Bedenken gegen das Verbotsgesetz, da durch
ein solches Gesetz die Massen der kleinen Nazi-Mitläufer mit den großen
Führern, Gestapo-Henkern und Kriegsverbrechern in einen Topf geworfen werden
und so die Verfolgung der Nazi-Kriegsverbrecher und Massenmörder erschwert werde./15/
Generell wurde die Verfolgung der „Illegalen“ als Hochverräter jedoch von der
KPÖ verteidigt. So schrieb Staatssekretär Ernst Fischer in einem Kommentar im
„Neuen Österreich“: Es war jahrelang vorteilhaft, Österreich zu verraten. Es
war niemals ein Geheimnis, daß die NSDAP, von Berlin aus geführt, Österreich zu
liquidieren beabsichtigte, daß sie dem Österreichertum in Todfeindschaft
gegenüberstand, daß sie vor keinem Verbrechen zurückschreckte, um das
unabhängige Österreich zu schädigen, wirtschaftlich und politisch zu
untergraben. [...] Die NSDAP war eine Partei des Landesverrats, und jeder wußte
dies, jeder ohne Ausnahme [...] Wer daher als Österreicher die Nazipartei
unterstützte, war ein Vaterlandsverräter, er sei sonst, wer er sei./16/
Fischer war es auch, der die Ergänzung des Verbotsgesetzes durch ein Gesetz
gegen die Schwerstverbrecher der NSDAP, die Kriegsverbrecher, die grundsätzlich
zum Tode verurteilt werden sollten, forderte./17/ Es sollte den allgemein
anerkannten Grundsätzen einer gesicherten Rechtsordnung entsprechen und sowohl
innenpolitischen als auch außenpolitischen Forderungen gerecht werden. Zudem
war klar, daß mit dem normalen Strafgesetz nicht das Auslangen gefunden werden
konnte, da der Nationalsozialismus [...] mit anderen Mitteln [zu] bekämpfen
war./18/
Die daraufhin einsetzende, mehrere Wochen dauernde Diskussion über ein
derartiges Kriegsverbrechergesetz und die damit verbundene Verzögerung in der
Beschlußfassung – und damit auch des Beginns von Kriegsverbrecherprozessen –
wurde insbesondere von der KPÖ kritisiert. So forderte Staatssekretär Fischer
dessen raschen Beschluß, um die Möglichkeit zu haben, das Vermögen der
Verurteilten zu beschlagnahmen und der allgemeinen Verwendung zuzuführen.
Zwar sprach er sich für eine moderate Vorgangsweise gegenüber den sogenannten
„Mitläufern“ aus, forderte jedoch die rigorose Bestrafung der Henker, Mörder
und Banditen. Dieser kleinere Teil der Gesellschaft, die schuldigen Nazis,
sollte schonungslos gesäubert werden, der überwiegende Teil der „kleinen“ Nazis
allerdings die Chance einer Wiedereingliederung in die österreichische
Gesellschaft haben./20/ Die KPÖ vertrat damit die Linie der sowjetischen
Besatzungsmacht, wie sie u. a. Generaloberst Zeltov bei einer Konferenz des
Politischen Kabinetts kundtat, nämlich, daß keineswegs großes Gewicht darauf
gelegt werde, „kleine“ Nationalsozialisten für schuldig zu befinden. Die
„großen“ nationalsozialistischen Verbrecher sollten aber so rasch wie möglich
gerichtlich verfolgt werden./21/
Unterstaatssekretär Altmann erläuterte die Haltung der KPÖ in einem Artikel im
Neuen Österreich folgendermaßen/22/: Es kann nicht die Aufgabe der Strafjustiz
sein, sich mit jedem kleinen Mitläufer, mit jedem, der nicht genügend Rückgrat
bewiesen hat, um gegenüber Zuckerbrot und Peitsche hart zu bleiben, zu
befassen. Diese Mitläufer, Schwache und Verführte, Getäuschte und Dumme sollen
nicht verurteilt und verfolgt werden. Sie sollen beweisen können, durch Arbeit
beweisen können, daß sie nur Mitläufer und Verführte waren, sie sollen durch
Arbeit ihre Mitschuld sühnen und zeigen, daß sie würdig sind, wieder
aufgenommen zu werden in die Gemeinschaft unseres Volkes. Die Verbrecher an
Volk und Staat, die Kriegsverbrecher, Kriegshetzer, Mordbanditen, Räuber und
Sadisten, Hochverräter, Denunzianten und alles andere gleichzuwertende
Gesindel, das niemals mehr unter anständigen Leuten kann, gehören vor das
Gericht und müssen für ihre Verbrechen abgeurteilt werden können. Die härteste
Strafe, die es für sie gibt, wird immer noch zu milde sein. /23/
Gegenstand einer der zahlreichen Diskussionen im Kabinettsrat war die
Rechtmäßigkeit der Durchführung der Todesstrafe, die als Höchststrafe sowohl im
Verbots- als auch im Kriegsverbrechergesetz vorgesehen war. Unterstaatssekretär
Scheffenegger von der SPÖ, der sich als Gegner der Todestrafe deklarierte,
regte in der 13. Sitzung am 19./20. Juni 1945/24/ an, eine Bestimmung
aufzunehmen, die an das alte standrechtliche Verfahren anknüpfen sollte, wonach
die Todesstrafe einen einhelligen Beschluß des Gerichtshofes voraussetzte.
Gegen diesen Vorschlag sprach sich allerdings Unterstaatssekretär Altmann –
obwohl selbst kein Freund der Todesstrafe/25/ – aus, mit dem Argument,
daß es gewisse Verbrechen gäbe, die nach Jahren der Bestialität mit dem Tode
bestraft werden müssen. Zudem würde § 13 des Kriegsverbrechergesetzes, der die
Zuständigkeit des Volksgerichts vorsah, die Bestimmungen des Artikels V des
Verbotsgesetzes übernehmen, die neben den Einschränkungen der Rechtsmittel auch
Milderungsmöglichkeiten der Todesstrafe enthielten, weshalb in besonders
berücksichtigungswürdigen Fällen das Abgehen von der Todesstrafe und die
Umwandlung in eine Freiheitsstrafe ohnehin vorgesehen wäre.
Staatssekretär Fischer erschien es befremdend, daß im Zusammenhang mit der
Bestrafung der größten Bestialität, die es überhaupt in der Geschichte der
letzten Jahrhunderte gegeben hat, die prinzipielle Frage der Todesstrafe
aufgerollt würde. Ich bin der Meinung, daß in normalen Zeiten und unter
normalen Bedingungen man nicht nur diskutieren soll, sondern daß wir die
Beseitigung der Todesstrafe anzustreben haben. Aber wenn wir gegenüberstehen
Dingen, Taten und Menschen, die überhaupt nichts mehr mit normalen
Verhältnissen und normaler Menschlichkeit zu tun haben, und ein Plädoyer dafür
halten, diese Bestien irgendwie zu begnadigen, dann ist das ein Attentat gegen
die Menschlichkeit, dann ist das einfach eine Phrase, wenn man von
Menschlichkeit spricht. Denn im Namen der Menschlichkeit, im Namen der
Bewahrung der Menschheit vor solchen Dingen ist es unerläßlich notwendig,
einmal darüber klar zu sein, daß es für bestimmte Anschläge und Verbrechen
gegen die gesamte Menschheit eben nichts gibt als den Tod./26/
Bei einer Nationalratsdebatte 1948 über die Abschaffung der Todesstrafe im
ordentlichen Verfahren vertrat auch der SPÖ-Abgeordnete und nachmalige
Justizminister Tschadek die Ansicht, daß die Todesstrafe als
Abschreckungsmittel noch unentbehrlich sei. Außerdem wäre die Zeit noch nicht
reif, die Todesstrafe aus den Sondergesetzen des politischen Verfahrens zu
beseitigen. Diese könnte aber nur generell abgeschafft werden oder garnicht.
Dem widersprach Ernst Fischer und zog eine klare Trennungslinie zwischen
Kriegsverbrechern und „normalen“ Kriminellen. Er kündigte an, seine Fraktion
werde sich gegen die Verlängerung der Todesstrafe im ordentlichen Verfahren
aussprechen, weil Kommunisten zwar das Prinzip der Sühne akzeptierten, nicht
aber das der Strafe./27/
Mit dem Volksgericht war ein neuer Gerichtstypus geschaffen worden, der kein
selbständiges Gericht, sondern eine Form der Ausübung der Gerichtsbarkeit 1.
Instanz war. Senate der Volksgerichte wurden am Sitz der Oberlandesgerichte (in
Wien und ab dem Frühjahr 1946 in Graz, Linz und Innsbruck) gebildet. Der
Volksgerichtssenat bestand – anders als beim „normalen“ Schöffengericht – aus
zwei Richtern, von denen einer den Vorsitz führte, und drei SchöffInnen sowie
einem/r SchriftführerIn. Jede der drei politischen Parteien (SPÖ, ÖVP, KPÖ)
entsandte eine/n VertreterIn als Schöffin oder Schöffen an das Volksgericht.
Festgelegt wurde dies im Schöffenlistengesetz vom 26. Juni 1945./28/ Diese
Regelung wurde mit dem Erlaß des Bundesgesetzes vom 13. Juni 1946 über die
Bildung der Schöffenlisten/29/aufgehoben. Zwar wirkten die drei Parteien
weiterhin an der Aufstellung der einzelnen Listen ein, es war aber nicht mehr
gewährleistet, daß bei einer Volksgerichtsverhandlung je ein/e VertreterIn der
drei Parteien anwesend war.
Aus den Volksgerichtsakten geht nicht hervor, wer jeweils von den drei
SchöffInnen Mitglied der KPÖ war. Die „Österreichische Volksstimme“ berichtete
aber vom allerersten Volksgerichtsprozeß, der von 14. bis 17. August 1945 im
Landesgericht Wien gegen vier Angehörige der SA-Lagerwache wegen Verbrechens
gegen ungarische Juden während des Südostwallbaues im Lager Engerau (bei
Bratislava/Preßburg) und während des Todesmarsches von Engerau nach Hainburg im
Zuge der Evakuierung des Lagers vor der herannahenden Roten Armee, begangen
worden waren/30/, daß der zwischen 1943 und 1945 im KZ Dachau angehaltene alte
Kämpfer der KP Franz Schinko einer der drei Schöffen war./31/ Drei der vier
Angeklagten wurden – mit der Stimme Schinkos – zum Tode verurteilt (und am 20.
bzw. 28. November 1945 hingerichtet)/32/, über einen Angeklagten wurden 8 Jahre
schwerer Kerker verhängt./33/ Der Prozeß erregte großes Aufsehen in der
Öffentlichkeit. Neben den ausländischen Berichterstattern erhielten die
Sekretariate der drei demokratischen Parteien jeweils eine bestimmte Anzahl von
Einlaßkarten/34/, ansonsten gab es allerdings wegen des erwarteten
Besucherandranges keinen Zutritt. Das wurde sowohl in der Volksstimme als auch
in der Österreichischen Zeitung heftig kritisiert, da damit das „Volksgericht“
im eigentlichen Sinn des Wortes nicht gegeben gewesen wäre./35/ Anwesend waren
hingegen der Staatssekretär für Justiz Dr. Gerö (parteilos) sowie die
Unterstaatssekretäre Dr. Altmann (KPÖ) und Dr. Scheffenegger (SPÖ). Die RAVAG
berichtete über jeden Verhandlungstag um 22.15 in einer eigenen Abendsendung. Auch
Richter und Staatsanwälte wohnten der Verhandlung bei. Die alliierten
Besatzungsmächte entsandten ebenfalls Vertreter. Außerdem waren sowohl
zahlreiche Angehörige von den in Österreich zu dieser Zeit erschienen
Zeitungen, als auch der ausländischen Presse einschließlich englischer,
amerikanischer und sowjetischer Pressefotografen und Zeichner anwesend. Karl
Altmann schrieb zu diesem Prozeß in der „Österreichischen Zeitung“ am 16.
August 1945 unter dem Pseudonym „Oculus“ einen Kommentar. Darin kritisierte er
die organisatorische Vorbereitung des Prozesses, die nicht seiner politischen
Bedeutung entsprochen hätte. Den Verhandlungsstil des Vorsitzenden,
Oberlandesgerichtsrat Dr. Otto Nahrhaft, bezeichnete er als übertrieben höflich
und liebenswürdig, was der Verhandlung die Atmosphäre der Strenge und
unnachgiebigen Härte raubte, ohne die ein politischer Prozeß kein politischer
Prozeß ist. [...] Man stelle sich den französischen Richter vor, der den
Angeklagten in einem Kriminalprozeß mit „Monsieur“ anspricht! Versteht man denn
nicht, welch Taktlosigkeit man damit den Opfern dieser Unholde gegenüber
begeht, deren Angehörige zufällig im Zuschauerraum sein können?/36/ In einem
Kommentar in der „Österreichischen Volksstimme“ lobte er allerdings den Ausgang
des Prozesses mit den Todesurteilen als Ausdruck der Gerechtigkeit. Kein
anderes Urteil hätte im Volk und in der Welt Verständnis finden können./37/.
Ein Hauptanliegen der KPÖ bei den Volksgerichtsprozessen war – wie es Altmann
ausdrückte – deren politischer Charakter, ein Prozeß gegen das System, ob er
nun gegen die Wachmannschaft eines Konzentrations- oder Arbeitslagers oder
gegen einen der Pressestrolche geführt werden mag, die sich als Kriegshetzer
betätigt haben, ob er gegen einen der Herren Kreisleiter oder gar Gauleiter
oder auch nur gegen einen Ortsgruppenleiter, gegen einen der Gestaposchufte
oder gegen einen der kleinen schäbigen Denunzianten, gegen einen Massenmörder
geführt wird, der mit eigener Hand Menschen am laufenden Band zu Tode gequält
und gemartert hat, oder gegen den nicht minder Schuldigen, der dieses ganze
System gehalten, getragen, gestützt hat./38/
Auch im zweiten Engerau-Prozeß, der vom 13. bis 15. November 1945 im
Landesgericht Wien gegen weitere fünf Personen stattfand/39/, war die KPÖ mit
der Simmeringer Funktionärin Therese Böhm vertreten. Zwei Todesurteile wurden
einhellig beschlossen (die Hinrichtung erfolgte am 12. Februar 1946/40/).
Zusammen mit den beiden anderen Schöffen stimmte Frau Böhm bei den übrigen drei
Angeklagten auf Verurteilung im Sinne der Anklage - gegen die Stimmen des
Vorsitzenden und des beisitzenden Richters, die für Freispruch plädierten -,
was bedeutete, daß Kerkerstrafen in der Höhe von einem halben, einem und zwei
Jahren ausgesprochen wurden./41/
Der Wille der strengen Bestrafung nationalsozialistischer Verbrechen währte in
Österreich allerdings nicht allzulange. Ab 1948 mehrten sich die Stimmen in
Politik, Justiz und Gesellschaft, die eine Abschaffung der
Volksgerichtsbarkeit forderten. Heftige Kritik an diesem Ansinnen gab es nur
von der KPÖ. So sprach sich Franz Honner in einer Debatte im Nationalrat zu
diesem Tagesordnungspunkt am 22. November 1950 gegen die Aufhebung der
Volksgerichte aus, mit der Begründung, daß die Kriegsverbrecher und
Kollaborateure unbedingt durch Volksgerichte abgeurteilt werden müßten./42/ Allerdings kritisierte Honner seinerseits auch die
Volksgerichte, die die ihnen zugewiesenen Aufgaben nicht erfüllt hätten. Man
hat zwar insbesondere in den ersten Jahren in großer Eile und in großer Zahl
kleine Leute oft wegen formaler Delikte zu Kerkerstrafen verurteilt, aber bei
den wirklichen Kriegsverbrechern [...] versagten die Volksgerichte meistens
wegen der Einmengung hoher Herren. Die Leute, die die Hauptschuld am Unglück
Österreichs tragen, sind heute wieder angesehene Herren im
Industriellenverband, in den Banken und in anderen einflußreichen Stellen./43/
Allerdings ließ sich auch die KPÖ manchmal - wenngleich nur in ganz wenigen
Ausnahmefällen - zu einer derartigen, von Honner kritisierten, „Einmengung“
hinreißen. So machte beispielsweise zwar die Bezirksleitung in Fürstenfeld -
wie in sehr vielen Fällen, wo die KPÖ sowohl mit den Besatzungsmächten/44/ als
auch mit den österreichischen Behörden/45/ eng zusammenarbeitete - eine Anzeige
gegen den ehemaligen Kreisgeschäftsführer, Kreisleiter und Bürgermeister von
Fürstenfeld Hermann Roch, der sich angeblich immer sehr aktiv für das
nationalsozialistische Regime eingesetzt hatte/46/, zwei Jahre später
bestätigte ihm dieselbe Bezirksleitung allerdings, daß Roch sich immer gerade
der arbeitenden Bevölkerung gegenüber anständig verhalten hat und half wo immer
er konnte und durfte. Sein Ansuchen um Herabminderung seiner Strafe/47/ wird
bestens befürwortet./48/
Daß natürlich auch und gerade die SPÖ und die ÖVP derartige Befürwortungen
verfaßten, versteht sich fast von selbst. Diese beiden Parteien waren die
Hauptverantwortlichen für die zahlreich ausgestellten „Persilscheine“. Es gibt
nur wenige Volksgerichtsakten, die keine solchen Bestätigungen beinhalten.
Im Dezember 1955, also kurz nach dem Abzug der Alliierten aus Österreich, war
es endlich für die Betreiber der Abschaffung der Volksgerichtsbarkeit so weit .
Lediglich die KPÖ kritisierte das „Gesetz zur Abschaffung der
Volksgerichtsbarkeit“. Franz Honner erklärte dazu in der Nationalratsdebatte,
daß dieses Gesetz zu den Maßnahmen gehöre, die unter dem Titel der sogenannten
Befriedung einen Strich unter die Vergangenheit ziehen und die Kriegsverbrecher
reinwaschen wollen. Und weiter: Durch dieses neue Gesetz will man offenbar
besonders unterstreichen, daß die Urteile der Volksgerichte über
Kriegsverbrecher zum „revolutionären Schutt“ gehören, dessen Beseitigung
dringend geboten ist./50/
Wie sehr er mit dieser Einschätzung recht hatte, beweist ein Artikel, der eine
Woche später im „Wiener Montag“ erschien: Mit Ende dieses Jahres werden die
Volksgerichte abgeschafft. Mit ihnen findet ein unrühmliches und schmerzliches
Kapitel österreichischer Rechtssprechung seinen Abschluß. Schmerzlich vor allem
für die Justiz, die gerade im Gastspiel der Volksgerichte schwersten Schaden an
ihrer Autorität erlitten hat. In den Volksgerichten mußten Richter gegen zwei
geheiligte Grundsätze der Rechtsidee verstoßen: erstens, daß niemand für eine
Tat bestraft werden darf, die zur Zeit ihrer Begehung nicht unter
Strafandrohung stand; zweitens, daß niemand wegen derselben Tat zweimal
bestraft werden darf. Aber auch die Durchführung der Volksgerichtsprozesse,
zumal in den ersten Jahren nach 1945, war meist alles andere als das, was man
sich unter einem objektiven Verfahren zur Rechts- und Wahrheitsfindung
vorstellt. Es war bedrückend, zu erleben, zu welcher Rolle sich manche
Vorsitzende hergaben oder hergeben mußten. Und welche Chance hätte die
österreichische Justiz gehabt, die abgelöste verpolitisierte Rechtssprechung
des Dritten Reiches bis ins letzte moralisch zu vernichten. Hätte sie damals
allen Geist des Unrechts und der Rache von sich ferngehalten, sie hätte
inmitten von Trümmern und Verfall eine strahlende Autorität der Wiedergeburt
werden können und zur Quelle der moralischen Genesung unseres Volkes. .../51/
In diesem Aufsatz konnte nur auf Teilaspekte des Anteils der KPÖ an der
strafrechtlichen Verfolgung von NS-Verbrechen eingegangen werden. Das liegt
daran, daß der Rahmen der „Mitteilungen“ hinsichtlich des Seitenumfanges nicht
gesprengt werden kann, vor allem liegt es aber daran, daß die zur Verfügung
stehenden Quellen (Zeitungen, Justizakten und Behördendokumente) bis jetzt noch
nicht systematisch aufgearbeitet wurden. Zudem müßte dieser Bereich in den
Gesamtkontext des Umgangs der KPÖ mit den NationalsozialistInnen in Österreich
nach 1945 gestellt werden, wozu umfangreiche Forschungsarbeiten notwendig
wären.
Anmerkungen:
1/ StGBl. Nr. 3, 1. 5. 1945, 1. Stück, Regierungserklärung vom 27.4.1945.
2/ Aufruf des Befehlshabers der Truppen der 3. Ukrainischen Front an die
Einwohner Wiens vom 6. April 1945, in: Ministerium für Auswärtige
Angelegenheiten der UdSSR (Hrsg.), UdSSR – Österreich 1938–1979. Dokumente und
Materialien, Moskau 1980, S. 20.
3/ Siehe dazu: Klaus-Dietmar Henke / Hans Woller, Politische Säuberung in
Europa. Die Abrechnung mit Faschismus und Kollaboration nach dem Zweiten
Weltkrieg, München 1991.
4/ Leopold Werner, Nationalsozialistenproblem und Rechtsordnung, in: Juristische
Blätter, Jg. 68, Nr. 24, 21.12.1946, S. 516–520; S. 517.
5/ Gertrude Enderle-Burcel / Rudolf Jerábek / Leopold Kammerhofer (Hrsg.),
Protokolle des Kabinettsrates der Provisorischen Regierung Karl Renner 1945,
Bd. 1, Horn-Wien 1995, S. 6f. (Im weiteren zitiert als KRP)
6/ In der Sitzung am 25. Mai beantragte er ein Gesetz über die Heranziehung von
NationalsozialistInnen zum dringenden Arbeitsansatz, das aber nicht erledigt
wurde. Siehe ebd., S. 140 und Adolf Schärf, Zwischen Demokratie und
Volksdemokratie. Österreichs Einigung und Wiederaufrichtung im Jahre 1945, Wien 1950, S. 105.
7/ KRP, S. 9f.
8/ Erika Weinzierl, Die Anfänge des Wiederaufbaus der österreichischen Justiz
1945, S. 273?316, in: Justiz und Zeitgeschichte. Symposionsbeiträge von 1976–1993, hg. von Erika Weinzierl/Oliver Rathkolb/Rudolf G. Ardelt/Siegfried
Mattl, Bd. 1, Wien 1995, S. 286.
9/ KRP, S. 14.
10/ Verfassungsgesetz vom 8. Mai 1945, über das Verbot der NSDAP (VerbotsG –
VG), StGBl. Nr 13/45.
11/ KRP, S. 24.
12/ Ebd., S. 30.
13/ Neues Österreich („Verfassungsgesetz über das Verbot der NSDAP“), 5.5.1945, S. 3.
14/ KRP, S. 24.
15/ Franz Honner, Die Kommunisten in der Provisorischen Regierung, S. 11–16,
in: Historische Kommission beim ZK der KPÖ (Hrsg.), Aus der Vergangenheit der
KPÖ. Aufzeichnungen und Erinnerungen zur Geschichte der Partei, Wien 1961, S.
16.
16/ Neues Österreich („Gerechtigkeit“), 9.9.1945, S. 1f.
17/ KRP, S. 24.
18/ Ebd., S. 260.
19/ Ebd., S. 119.
20/ Ebd., S. 207. Zur Haltung der KPÖ zu dieser Zeit siehe auch: Die
Kommunistische Partei Österreichs und die ehemaligen Nationalsozialisten, Wien
o. J., S. 1f., Friedl Fürnberg, Die Gründung der Zweiten Republik – 1945 bis
1947, in: Historische Kommission beim Zentralkomitee der Kommunistischen Partei
Österreichs (Hrsg.), Beiträge zu Geschichte der Kommunistischen Partei, Wien o.
J., S. 84.
Ernst Fischer beantwortete im Neuen Österreich eine Reihe von LeserInnenbriefe,
wo er ebenfalls für die rasche Verabschiedung des Kriegsverbrechergesetzes
eintrat. (Neues Österreich, 10. 6. 1945, S. 2 „Zur Lösung des Naziproblems.
Eine erste Antwort auf ungezählte Zuschriften“ sowie 20. 6. 1945, S. 2 „Das
brennende Naziproblem. Der Widerhall unseres ersten Artikels“ und „Der Weg der
Sühne für die Mitläufer“).
21/ KRP, S. 167.
22/ Neues Österreich, 19.6.1945, S. 1f („Wieder österreichische
Gerichte“, von Karl Altmann). Siehe dazu auch: Neue Zeit (OÖ), 22.12.1945, S.
1 („Die Großen und die Kleinen“), 2. 3. 1946, S. 1 („Endgültige Lösung des
Naziproblems“) und 22. 3. 1946, S. 1 („Wie in Österreich das Naziproblem gelöst
werden soll“).
23/ Aus der historischen Hinterdreinsicht muß man leider sagen, daß die KPÖ die
Nachhaltigkeit der Lehren, die die ÖsterreicherInnen aus der Zeit der
NS-Diktatur im Sinne des Antifaschismus zogen, überschätzt hat. Betrachtet man
die politische Entwicklung in den darauffolgenden Jahrzehnten inklusive der
gegenwärtigen mit all ihren Diskussionen, Affären, Meinungsäußerungen, für die
man sich dann „meinetwegen entschuldigt“ und die nicht auf bestimmte
Einzelpersonen beschränkt sind, so wäre es wohl wünschenswert gewesen, hätte
die KPÖ auf eine restriktivere Linie gesetzt.
24/ KRP, S. 263, 265f, 268, 271.
25/ Ebd., S. 265.
26/ Ebd., S. 266.
27/ Helmut Konrad, Zurück zum Rechtsstaat (Am Beispiel des Strafrechts), S.
344–359, in: Weinzierl / Rathkolb / Ardelt / Mattl, a. a. O., S. 353f.
28/ Gesetz vom 26. Juni 1945, über die Bildung vorläufiger Schöffenlisten
(Schöffenlistengesetz), StGBl. Nr. 30/45
29/ BGBl. Nr. 135/46
30/ LG Wien Vg 2b Vr 564/45 (1. Engerau-Prozeß)
31/ Österreichische Volksstimme, 15. 8. 1945, S. 1 („Das Volksgericht
tagt. Der Massenmord von Engerau. Jämmerliche Haltung der Nazi-Schlächter“).
32/ Siehe dazu die Hinrichtungsprotokolle in LG Wien Vg 2b Vr 564/45 (1. Engerau-Prozeß).
33/ Siehe dazu das Urteil in LG Wien Vg 2b Vr 564/45 (1. Engerau-Prozeß), sowie
u. a. Österreichische Volkstimme, 18. 8. 1945, S. 1 („Drei Todesurteile des
Volksgerichtes. Der vierte Angeklagte zu acht Jahren schweren Kerkers
verurteilt“, sowie einen Kommentar von Unterstaatssekretär Karl Altmann, „Das
Urteil“ und ein Artikel „Gen. Koplenig zum Volksgerichtsprozeß“), Neues
Österreich, 18. 8. 1945, S. 1 („Drei Todesurteile des Volksgerichtes. Abschluß
des Prozesses gegen die Judenmörder von Engerau“) und Österreichische Zeitung,
19. 8. 1945, S. 1 und 2 („Todesstrafe für die SA-Henker“ und „Nach dem ersten
Volksgerichtsprozeß“).
34/ Neues Österreich, 5.8.1945, S. 2 („Die Prozesse vor dem Wiener
Volksgericht“).
35/ Österreichische Zeitung, 16.8.1945, S. 2 („Die Opfer fordern Sühne“).
36/ Österreichische Zeitung, 16.8.1945, S. 2.
37/ Österreichische Volksstimme, 18.8.1945 („Das Urteil“, von Karl Altmann).
38/ Österreichische Volksstimme, 19.8.1945, S. 2 („Gericht über ein System.
Nachwort zum ersten Prozeß vor dem Volksgericht“).
39/ LG Wien Vg 1a Vr 4001/48 (2. Engerau-Prozeß).
40/ Siehe dazu das Hinrichtungsprotokoll in LG Wien Vg 1a Vr 4001/48 (2.
Engerau-Prozeß).
41/ Siehe das Urteil in LG Wien Vg 1a Vr 4001/48 (2. Engerau-Prozeß).
42/ Neues Österreich, 23.11.1950 („Die Aufhebung der Volksgerichte
beschlossen“).
43/ Österreichische Volksstimme, 23.11.1950 („Die Volksgerichte haben
versagt“).
44/ Beispielsweise konnten in den National Archives in Washington bei Gerichtsakten
der amerikanischen Besatzungsmacht Listen von mutmaßlichen NS-Tätern gefunden
werden, die kommunistische Bezirksleitungen an die Militärbehörde übergeben
hatten.
45/ Im Dokumentationsarchiv des österreichischen Widerstandes befinden sich
zahlreiche Mitgliederlisten und Karteikarten von NSDAP-, SS- und
DAF-Mitgliedern sowie Standes- und Hauslisten (z. B. DÖW 932, 933, 19173,
19304/1 und 2, 19483/1-3), die mit großer Wahrscheinlichkeit in den ersten
Nachkriegswochen von Angehörigen der KP… sichergestellt wurden - einerseits als
Grundlage für die Entnazifizierung und andererseits für etwaige Strafverfahren.
46/ Anzeige des Hermann Roch an das LG Graz durch die KPÖ Bezirksleitung
Fürstenfeld am 15. 5. 1946 (LG Graz Vr 1765/1947), abgedruckt in: Martin F. Polaschek,
Im Namen der Republik Österreich! Die Volksgerichte in der Steiermark 1945 bis
1955 (Veröffentlichungen des Steiermärkischen Landesarchivs, Bd. 23), Graz
1998, S. 65.
47/ Roch wurde am 8.10.1947 vom Volksgericht Graz zu fünf Jahren verurteilt
und kam am 22.10.1948 unter Anrechnung seiner Vorhaft frei. Siehe dazu: Ebd.,
S. 90 und 92.
48/ Bestätigung der KPÖ Bezirksleitung Fürstenfeld am 22.4.1948 (LG Graz Vr
1765/1947), abgedruckt in: Ebd., S. 67.
49/ Bis zu diesem Zeitpunkt waren Verfahren gegen 136 829 Personen eingeleitet
worden, davon wurde gegen 28 148 Personen Anklage erhoben, 13 607 von diesen
verurteilt. 30 der 43 Todesurteile wurden vollstreckt. Siehe dazu: Karl
Marschall, Volksgerichtsbarkeit und Verfolgung von nationalsozialistischen
Gewaltverbrechen in Österreich, Wien 1987.
50/ Österreichische Volksstimme, 21.12.1955 („Will man die
Kriegsverbrecher reinwaschen?“)
51/ Wiener Montag, 27.12.1955 („Die Volksgerichte abgeschafft“)
Mitteilungen der Alfred Klahr Gesellschaft, Nr. 3 & 4/2000
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