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Claudia Kuretsidis-Haider: Die KPÖ und die Ahndung von
NS-Verbrechen in Österreich
Die Kommunistische Partei hat in den ersten zehn Jahren der 2. Republik immer
wieder die Frage der Ahndung von NS-Verbrechen diskutiert und diesbezüglich auch
Akzente gesetzt. So trat die KPÖ von Anfang an für eine strafrechtliche
Verfolgung von NS-TäterInnen ein und war maßgeblich an der Entwicklung der
gesetzlichen Grundlagen dafür sowie an der Schaffung einer eigens dafür
eingerichteten Gerichtsbarkeit beteiligt.
Bereits in der 2. Sitzung des Kabinettsrates am 30. April 1945 legte
Staatssekretär Adolf Schärf von der SPÖ den Entwurf eines so genannten
Verbotsgesetzes, also für das Verbot der NSDAP und ihrer Unterorganisationen
sowie gegen die nationalsozialistische Weiter- und Wiederbetätigung, vor. Für
das letzt genannte Delikt forderten die kommunistischen Staatssekretäre Johann
Koplenig und Franz Honner die Todesstrafe.1 Zudem sollte – so Honner
– ein so genannter Volksgerichtshof beim Justizamt eingerichtet werden. Zur
Ausarbeitung des Verbotsgesetzes wurde ein Komitee bestehend aus den
Staatssekretären für Justiz (Dr. Josef Gerö, parteilos), Inneres (Franz Honner,
KPÖ) sowie Handel und Verkehr (Eduard Heinl, ÖVP) gebildet. Schärf, der
gemeinsam mit Gerö an der Letztfassung des Gesetzesentwurfes arbeitete,
präsentierte in der 4. Sitzung des Kabinettsrates am 8. Mai das Verbotsgesetz,
welches vom Kabinettsrat schließlich – wenige Stunden vor der Kapitulation der
Deutschen Wehrmacht – beschlossen wurde.2
Ernst Fischer kritisierte das Verbotsgesetz heftig, da seiner Ansicht nach
durch ein solches Gesetz die Massen der kleinen Nazi-Mitläufer mit den großen
Führern, Gestapo-Henkern und Kriegsverbrechern in einen Topf geworfen und so die
Verfolgung der Nazi-Kriegsverbrecher und Massenmörder erschwert würde.3
Fischer war es auch, der die Ergänzung des Verbotsgesetzes durch ein Gesetz
gegen die Schwerstverbrecher der NSDAP, die Kriegsverbrecher, die grundsätzlich
zum Tode verurteilt werden sollten, forderte.4 Es sollte den
allgemein anerkannten Grundsätzen einer gesicherten Rechtsordnung entsprechen
und sowohl innenpolitischen als auch außenpolitischen Forderungen gerecht
werden. Das so genannte Kriegsverbrechergesetz wurde schließlich nach
langwierigen Debatten etwa über die Anwendung der Todesstrafe oder über die
Frage, welche Deliktgruppen durch das KVG geahndet werden sollen, am 26. Juni
1945 verabschiedet.5
Zur Umsetzung der Gesetze wurden – wie von den Kommunisten angeregt – so
genannte Volksgerichte geschaffen, wie es sie auch in anderen west- und
osteuropäischen Ländern gab. Senate der Volksgerichte wurden am Sitz der
Oberlandesgerichte (in Wien und ab dem Frühjahr 1946 in Graz, Linz und
Innsbruck) gebildet. Der Volksgerichtssenat bestand – anders als beim „normalen“
Schöffengericht – aus zwei Richtern, von denen einer den Vorsitz führte, und
drei SchöffInnen. Jede der drei politischen Parteien (SPÖ, ÖVP, KPÖ) entsandte
eine/n VertreterIn als Schöffin oder Schöffen an das Volksgericht.
Um mutmaßliche NS-Täter aburteilen zu können bedurfte es natürlich erst ihrer
Verhaftung. Um das Vakuum im Bereich der polizeilichen Verwaltung in Wien zu
beseitigen organisierte die sowjetische Besatzungsmacht einen „Polizeilichen
Hilfsdienst“, mit dessen Organisierung der kommunistische Arbeiter Rudolf
Hautmann betraut wurde. Als eine der vordringlichsten Tätigkeiten wurde von der
sowjetischen Kommandantur die Ausforschung und Verhaftung ehemals führender
Nationalsozialisten definiert. Eine der ersten Anweisungen Hautmanns betraf
daher die Erfassung aller noch in Wien verbliebenen Nationalsozialisten. Zur
deren Registrierung und Ausforschung wurde ein eigenes Fahndungsbüro
eingerichtet. Zu verhaften waren: „Öffentliche NS-Mandatare, führende Nazi,
SS-Leute, SA-Leute, Angehörige der Gestapo und Leute, die als Denunzianten tätig
gewesen sind, nicht jedoch einfache Mitglieder, die sich loyal verhielten.“6
Große Funktionärs-Fische gingen allerdings nicht ins Netz, die hatten sich
bereits abgesetzt oder waren untergetaucht. Außer einem Zellenleiter waren es
vor allem Blockwarte und andere untergeordnete Parteimitglieder, die verhaftet
werden konnten. Das heißt aber nicht, dass nicht auch mehrfache Mörder unter den
Festgenommenen gewesen sind. So konnten etwa drei ehemalige Angehörige der
SA-Wache des Lagers für ungarisch-jüdische Zwangsarbeiter in Engerau verhaftet
werden, die maßgeblich an Massakern an den Lagerinsassen beteiligt gewesen
waren. Sie standen dann auch im ersten Volksgerichtsprozess Mitte August 1945
vor dem Volksgericht Wien. Über die weitere Entwicklung innerhalb des
Polizeiapparates gibt es einen Beitrag von Walter Winterberg. Jedenfalls ist der
Ausgang der Nationalratswahlen im November 1945 bekannt und auch die Tatsache,
dass in den darauf folgenden Jahren – vorangetrieben vom sozialdemokratischen
Innenminister Helmer – in der Polizei unliebsame Kommunisten auf unbedeutende
Posten versetzt wurden, wenngleich er ihre gänzliche Entfernung aus dem
Polizeidienst nicht erreichen konnte. Der Chef der Staatspolizei, Heinrich
Dürmayer schilderte in einem 1946 entstandenen Bericht die Situation innerhalb
der Polizei. Er beklagt sich über die Behinderung, ja „Paralysierung“ der Arbeit
der Staatspolizei durch einen pro-nationalsozialistischen „Block [...],
bestehend aus jenen Personen, die ein Interesse daran haben, sich oder ihren
Freunden Schutz zu schaffen vor Verfolgung wegen Verbrechen begangen im Dienste
oder Auftrag der nationalsozialistischen Unterdrücker. [...] Nicht nur die
abziehenden SS-Horden, nicht nur die plündernden Massen, sondern zahlreiche
daran interessierte Personen haben in fast systematischer Arbeit zahlreiche
Unterlagen vernichtet, die zur Ausforschung und Verfolgung von Nazi-Verbrechern
und den von ihnen verübten Verbrechen geeignet gewesen wären.“ Dürmayer gelang
es trotzdem im Zuge einer Verhaftungsaktion einen empfindlichen Schlag gegen
ehemalige NS-Verbrecher innerhalb des Polizeiapparates zu führen. Ein ehemaliger
Angehöriger des Staatspolizeilichen Büros, der später nach Israel ausgewanderte
Tuwiah Friedmann, berichtete in einer 1957 in kleiner Auflage in Haifa heraus
gebrachten Dokumentation (Schupo-Kriegsverbrecher von Stryj vor dem Wiener
Volksgericht.) über die Vorgeschichte der Aktion: Durch einen Zufall wurde 1947
eine Liste von 7.000 Schutzpolizisten entdeckt, die während der NS-Zeit in halb
Europa (darunter bei Judenmassakern in den besetzten Gebieten der Sowjetunion)
im Einsatz waren. Die Namen wurden von der Staatspolizei nach Einsatzorten
geordnet, wodurch ein Überblick über die einzelnen Tatkomplexe möglich wurde.
Diese Liste, die Angaben über Einsatzorte während des Krieges enthält, wurde
nach ihrer Auffindung in der Personalabteilung der Polizeidirektion Wien
innerhalb von 48 Stunden in einer heimlichen Aktion von drei Stenotypistinnen
des Staatspolizeilichen Büros abgeschrieben. Einige der Verhafteten wurden durch
ein sowjetisches Militärgericht in Bad Vöslau (bei Wien) verurteilt und zur
Strafverbüßung in die Sowjetunion gebracht.7 Im selben Jahr der
Verhaftungsaktion wurde Dürmayr zur Polizeidirektion Salzburg versetzt, worauf
dieser von sich aus aus dem Polizeidienst ausschied.8
Seitens der KPÖ wurde immer wieder die Verurteilung von Kriegsverbrechern und
Hochverrätern gefordert, die Masse der „kleinen Mitläufer“ hingegen sollte
wieder in die Gesellschaft integriert werden. Die KPÖ vertrat dabei – kurz
gesagt – die Linie der sowjetischen Besatzungsmacht, wie sie u. a. Generaloberst
Zeltov bei einer
Konferenz des Politischen Kabinetts kundtat, nämlich, dass keineswegs großes
Gewicht darauf gelegt werde, „kleine“ Nationalsozialisten für schuldig zu
befinden. Die „großen“ nationalsozialistischen Verbrecher sollten aber so rasch
als möglich gerichtlich verfolgt werden.9 Der KPÖ-Abgeordnete Ernst
Fischer sprach in Nationalratsdebatten immer wieder die Mitverantwortung des
österreichischen Volkes am Nationalsozialismus an und forderte, „die Nutznießer
des Naziterrors und des Hitlerkrieges zur vollen Sühne heranzuziehen“.
„Entscheidend“ – so Fischer „ist das Maß von gesellschaftlicher Macht,
persönlicher Verantwortung und persönlicher Vorteile, die sie in der Nazizeit
hatten.“ Die Mehrheit jedoch seien die Massen der so genannten Mitläufer
gewesen, „die kleinen unpolitischen Leute, die um ihre Existenz und ihre
Familien zitterten und dem Druck nachgegeben haben“.10 In einer
Debatte um eine Novelle des Nationalsozialistengesetzes, das am 6. Februar 1947
erlassen worden war, und in das das Verbots- und das Kriegsverbrechergesetz
Aufnahme gefunden hatten, forderte Johann Koplenig eine Gesamtlösung der so
genannten Nazifrage, welche für ihn untrennbar mit der Behandlung der Opfer des
NS-Regimes verknüpft war: „Befreiung aller Minderbelasteten von den Sühnefolgen,
aber gleichzeitig strengste Maßnahmen gegen die Verantwortlichen mit oder ohne
Mitgliedsbuch, Beschlagnahme des Vermögens der Nutznießer und Kriegsgewinner und
gleichzeitig wirkliche Sicherung der Existenz des Arbeitsplatzes und der Wohnung
aller Opfer des Faschismus und ihrer Hinterbliebenen.“11
Wie aus der Broschüre „Die Kommunistische Partei Österreichs und die ehemaligen
Nationalsozialisten“ hervorgeht verband die KPÖ die Nationalsozialistenfrage mit
der Klassenfrage: „Der kleine Greißler muss Schutt schaufeln, aber die Herren
und Damen, die Familie Schoeller und andere hochvermögende Familien nahmen keine
Schaufeln, sondern das Schicksal ihrer Aktien in die Hand.“12
Betrachtet man die Höchsturteile der zehn Jahre der österreichischen
Volksgerichtsbarkeit – es handelt sich dabei um 43 Todesurteile (von denen 30
vollstreckt wurden) sowie 29 lebenslange Haftstrafen, so lässt sich feststellen,
dass ca. zwei Drittel der Todesurteile gegen Arbeiter bzw. Angestellte ergingen,
bei den lebenslangen Haftstrafen ist der prozentuale Anteil an Arbeitern bzw.
Angestelltem sowie Angehörigen gehobenerer Berufe ungefähr gleich. Auffallend
ist der relativ hohe Prozentsatz an Beamten an den Höchsturteilen (ca. 18 %).
Bei der Durchsicht von Volksgerichtsprozessen kann man sich tatsächlich oft des
Gedankens nicht verwehren, dass man die „Kleinen“ zu hohen Haftstrafen
verurteilt, die „Großen“ hingegen laufen gelassen hat.
Bereits Ende der 1940er Jahre versiegte auf juristischer Seite der Wille zur
strengen Bestrafung nationalsozialistischer Verbrechen immer mehr. 1948 mehrten
sich die Stimmen in Politik, Justiz und Gesellschaft, die eine Abschaffung der
Volksgerichtsbarkeit forderten. Heftige Kritik an diesem Ansinnen gab es nur von
der KPÖ. So sprach sich Franz Honner in einer Debatte im Nationalrat zu diesem
Tagesordnungspunkt am 22. November 1950 gegen die Aufhebung der Volksgerichte
aus, mit der Begründung, dass die Kriegsverbrecher und Kollaborateure weiterhin
unbedingt durch Volksgerichte abgeurteilt werden müssten.13
Allerdings kritisierte Honner seinerseits auch die Volksgerichte, die die ihnen
zugewiesenen Aufgaben nicht erfüllt hätten. „Man hat zwar insbesondere in den
ersten Jahren in großer Eile und in großer Zahl kleine Leute oft wegen formaler
Delikte zu Kerkerstrafen verurteilt, aber bei den wirklichen Kriegsverbrechern
[...] versagten die Volksgerichte meistens wegen der Einmengung hoher Herren.
Die Leute, die die Hauptschuld am Unglück Österreichs tragen, sind heute wieder
angesehene Herren im Industriellenverband, in den Banken und in anderen
einflussreichen Stellen“.14
Der Abzug der Alliierten beendete die Volksgerichtsbarkeit in Österreich.
Mit dem Nationalratsbeschluss vom 20.12.1955 über die Abschaffung der
Volksgerichte wurde die Ahndung von NS-Verbrechen den Geschworenengerichten
übertragen. Franz Honner kritisierte in der Nationalratsdebatte, dass dieses
Gesetz zu den Maßnahmen gehöre, die unter dem Titel der so genannten Befriedung
einen Strich unter die Vergangenheit ziehen und die Kriegsverbrecher reinwaschen
wollen.15
Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass sich die KPÖ in den zehn Jahren
des Bestehens der österreichischen Volksgerichtsbarkeit – sei es als
Regierungspartei, wo sie einen wichtigen Anteil hatte an der Verabschiedung der
gesetzlichen Grundlagen dafür, sei es in der Opposition – vorbehaltlos
eingesetzt hat für die Ahndung von NS-Verbrechen. Dies geht sowohl aus ihren
Printmedien, etwa der Österreichischen Volksstimme oder der Zeitschrift „Weg und
Ziel“, als auch aus den Stenografischen Protokollen des Nationalrates hervor.
1 Gertrude Enderle-Burcel / Rudolf Jeřábek / Leopold Kammerhofer (Hrsg.),
Protokolle des Kabinettsrates der Provisorischen Regierung Karl Renner 1945, Bd.
1, Horn – Wien 1995, S. 6f.
2 Verfassungsgesetz vom 8. Mai 1945 über das Verbot der NSDAP (VerbotsG – VG),
StGBl. Nr. 13/45.
3 Franz Honner, Die Kommunisten in der Provisorischen Regierung, S. 11 – 16, in:
Historische
Kommission beim ZK der KPÖ (Hrsg.), Aus der Vergangenheit der KPÖ.
Aufzeichnungen und Erinnerungen zur Geschichte der Partei, Wien 1961, S. 16.
4 Enderle-Burcel / Jeřábek / Kammerhofer, S. 24.
5 Verfassungsgesetz vom 26. Juni 1945 über Kriegsverbrecher und andere
nationalsozialistische Untaten (Kriegsverbrechergesetz – KVG), StGBl. Nr. 32/45.
6 Hans Hautmann, Der Polizeiliche Hilfsdienst für die Kommandantur der Stadt
Wien im Jahr 1945, in: Die Alfred Klahr Gesellschaft und ihr Archiv. Beiträge
zur österreichischen Geschichte des 20. Jahrhunderts (Quellen & Studien 2000),
S. 285.
7 Sie wurden 1955, nach dem Abschluss des Staatsvertrags als so genannte
„Spätheimkehrer“ nach Österreich abgeschoben. Da ihre österreichischen Verfahren
durch die Verhaftung seitens der sowjetischen Besatzungsbehörden unterbrochen
worden waren, hätten diese Verfahren nach der österreichischen
Strafprozessordnung fortgesetzt werden müssen. Jeder dieser „Spätheimkehrer“
wurde beschuldigt, Straftaten begangen zu haben, die mit mindestens 20-jährigem
Kerker bedroht waren. Die Rechnung, wonach die sieben in sowjetischen
Gefängnissen und Lagern abgesessenen Jahre mindestens der dreifachen Anzahl an
österreichischen Gefängnisjahren (also 21 Jahre, was mehr als die in Österreich
zu erwartende Strafe war) entsprechen würden und sich eine Verfolgung durch ein
österreichisches Gericht daher erübrige, war zwar populär, entsprach aber nicht
den gesetzlichen Bestimmungen. Die von Tuwiah Friedmann herausgegebenen
Dokumentensammlungen über Stryj und Kolomea dienten offenkundig dem Zweck, die
österreichische Justiz unter Druck zu setzen, sich an die Gesetze und nicht an
die „Volksmeinung“ zu halten. Tatsächlich wurde eine Reihe von Verfahren gegen
„Spätheimkehrer“ eingeleitet, doch ein einziges – gegen sechs ehemalige
Schutzpolizisten, die in Boryslaw eingesetzt waren – endete mit Schuldsprüchen
(2 Verurteilungen zu lebenslänglichem bzw. 20-jährigem Kerker und 4 Freisprüche
durch ein Wiener Geschworenengericht am 26. 7. 1956). Siehe dazu:
LG Wien 20a Vr 3333/56 gegen Leopold Mitas (lebenslänglich),
Josef Pöll (20 Jahre) u. a.
8 Siehe Joseph T. Simon, Augenzeuge. Erinnerungen eines österreichischen
Sozialisten. Eine sehr persönliche Zeitgeschichte, Wien 1979, S. 360ff. Siehe
weiters: Die Rolle der österreichischen Sicherheitsverwaltung bei der
Wiederherstellung eines demokratischen und unabhängigen Staates nach 1945.
Bericht über die Durchführung eines vom Bundesministerium für Inneres (Zl.
3.021/42-IV/7/95) dem DÖW in Auftrag gegebenen Projekts (31. Dezember 2000 /
unveröffentlichtes Manuskript).
9 Enderle-Burcel/Jeřábek/Kammerhofer, S. 167.
10 2 Sten. Prot., 76. Sitzung, V. GP, 18.2.1948. Siehe dazu: Eva Holpfer, Die
Auseinandersetzung der österreichischen politischen Parteien mit den ehemaligen
Nationalsozialisten und der Frage der Lösung des so genannten Naziproblems im
Nationalrat und in den Parteizeitungen 1945 – 1975 (Zwischenbericht und
Endbericht des Projekts „Gesellschaft und Justiz – Entwicklung der rechtlichen
Grundlagen, öffentliches Echo und politische Auseinandersetzungen um die Ahndung
von NS-Verbrechen in Österreich“ an den Jubiläumsfonds der österreichischen
Nationalbank), unveröffentlichtes Manuskript, Wien 2002/03.
11 Sten. Prot., 79. Sitzung, V. GP, 21.4.1948.
12 Die Kommunistische Partei und die ehemaligen Nationalsozialisten, Wien, o.
D., S. 6.
13 Neues Österreich, 23. November 1950 („Die Aufhebung der Volksgerichte
beschlossen“)
14 Österreichische Volksstimme, 23. November 1950 („Die Volksgerichte haben
versagt“).
15 Österreichische Volksstimme, 21. Dezember 1955 („Will man die
Kriegsverbrecher reinwaschen?“).
Referat am Symposium der Alfred Klahr
Gesellschaft "Befreiung und Wiederaufbau – Die KPÖ als Regierungspartei" am 16.
April 2005
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