Klahr    Alfred Klahr Gesellschaft

Verein zur Erforschung der Geschichte der Arbeiterbewegung

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Claudia Kuretsidis-Haider: Die KPÖ und die Ahndung von NS-Verbrechen in Österreich

Die Kommunistische Partei hat in den ersten zehn Jahren der 2. Republik immer wieder die Frage der Ahndung von NS-Verbrechen diskutiert und diesbezüglich auch Akzente gesetzt. So trat die KPÖ von Anfang an für eine strafrechtliche Verfolgung von NS-TäterInnen ein und war maßgeblich an der Entwicklung der gesetzlichen Grundlagen dafür sowie an der Schaffung einer eigens dafür eingerichteten Gerichtsbarkeit beteiligt.
Bereits in der 2. Sitzung des Kabinettsrates am 30. April 1945 legte Staatssekretär Adolf Schärf von der SPÖ den Entwurf eines so genannten Verbotsgesetzes, also für das Verbot der NSDAP und ihrer Unterorganisationen sowie gegen die nationalsozialistische Weiter- und Wiederbetätigung, vor. Für das letzt genannte Delikt forderten die kommunistischen Staatssekretäre Johann Koplenig und Franz Honner die Todesstrafe.1 Zudem sollte – so Honner – ein so genannter Volksgerichtshof beim Justizamt eingerichtet werden. Zur Ausarbeitung des Verbotsgesetzes wurde ein Komitee bestehend aus den Staatssekretären für Justiz (Dr. Josef Gerö, parteilos), Inneres (Franz Honner, KPÖ) sowie Handel und Verkehr (Eduard Heinl, ÖVP) gebildet. Schärf, der gemeinsam mit Gerö an der Letztfassung des Gesetzesentwurfes arbeitete, präsentierte in der 4. Sitzung des Kabinettsrates am 8. Mai das Verbotsgesetz, welches vom Kabinettsrat schließlich – wenige Stunden vor der Kapitulation der Deutschen Wehrmacht – beschlossen wurde.2
Ernst Fischer kritisierte das Verbotsgesetz heftig, da seiner Ansicht nach durch ein solches Gesetz die Massen der kleinen Nazi-Mitläufer mit den großen Führern, Gestapo-Henkern und Kriegsverbrechern in einen Topf geworfen und so die Verfolgung der Nazi-Kriegsverbrecher und Massenmörder erschwert würde.3 Fischer war es auch, der die Ergänzung des Verbotsgesetzes durch ein Gesetz gegen die Schwerstverbrecher der NSDAP, die Kriegsverbrecher, die grundsätzlich zum Tode verurteilt werden sollten, forderte.4 Es sollte den allgemein anerkannten Grundsätzen einer gesicherten Rechtsordnung entsprechen und so­wohl innenpolitischen als auch außenpolitischen Forderungen gerecht werden. Das so genannte Kriegsverbrechergesetz wurde schließlich nach langwierigen Debatten etwa über die Anwendung der Todesstrafe oder über die Frage, welche Deliktgruppen durch das KVG geahndet werden sollen, am 26. Juni 1945 verabschiedet.5
Zur Umsetzung der Gesetze wurden – wie von den Kommunisten angeregt – so genannte Volksgerichte geschaffen, wie es sie auch in anderen west- und osteuropäischen Ländern gab. Senate der Volksgerichte wurden am Sitz der Oberlandesgerichte (in Wien und ab dem Frühjahr 1946 in Graz, Linz und Innsbruck) gebildet. Der Volksgerichtssenat bestand – anders als beim „normalen“ Schöffengericht – aus zwei Richtern, von denen einer den Vorsitz führte, und drei SchöffInnen. Jede der drei politischen Parteien (SPÖ, ÖVP, KPÖ) entsandte eine/n VertreterIn als Schöffin oder Schöffen an das Volksgericht.
Um mutmaßliche NS-Täter aburteilen zu können bedurfte es natürlich erst ihrer Verhaftung. Um das Vakuum im Bereich der polizeilichen Verwaltung in Wien zu beseitigen organisierte die sowjetische Besatzungsmacht einen „Polizeilichen Hilfsdienst“, mit dessen Organisierung der kommunistische Arbeiter Rudolf Hautmann betraut wurde. Als eine der vordringlichsten Tätigkeiten wurde von der sowjetischen Kommandantur die Ausforschung und Verhaftung ehemals führender Nationalsozialisten definiert. Eine der ersten Anweisungen Hautmanns betraf daher die Erfassung aller noch in Wien verbliebenen Nationalsozialisten. Zur deren Registrierung und Ausforschung wurde ein eigenes Fahndungsbüro eingerichtet. Zu verhaften waren: „Öffentliche NS-Mandatare, führende Nazi, SS-Leute, SA-Leute, Angehörige der Gestapo und Leute, die als Denunzianten tätig gewesen sind, nicht jedoch einfache Mitglieder, die sich loyal verhielten.“6 Große Funktionärs-Fische gingen allerdings nicht ins Netz, die hatten sich bereits abgesetzt oder waren untergetaucht. Außer einem Zellenleiter waren es vor allem Blockwarte und andere untergeordnete Parteimitglieder, die verhaftet werden konnten. Das heißt aber nicht, dass nicht auch mehrfache Mörder unter den Festgenommenen gewesen sind. So konnten etwa drei ehemalige Angehörige der SA-Wache des Lagers für ungarisch-jüdische Zwangsarbeiter in Engerau verhaftet werden, die maßgeblich an Massakern an den Lagerinsassen beteiligt gewesen waren. Sie standen dann auch im ersten Volksgerichtsprozess Mitte August 1945 vor dem Volksgericht Wien. Über die weitere Entwicklung innerhalb des Polizeiapparates gibt es einen Beitrag von Walter Winterberg. Jedenfalls ist der Ausgang der Nationalratswahlen im November 1945 bekannt und auch die Tatsache, dass in den darauf folgenden Jahren – vorangetrieben vom sozialdemokratischen Innenminister Helmer – in der Polizei unliebsame Kommunisten auf unbedeutende Posten versetzt wurden, wenngleich er ihre gänzliche Entfernung aus dem Polizeidienst nicht erreichen konnte. Der Chef der Staatspolizei, Heinrich Dürmayer schilderte in einem 1946 entstandenen Bericht die Situation innerhalb der Polizei. Er beklagt sich über die Behinderung, ja „Paralysierung“ der Arbeit der Staatspolizei durch einen pro-nationalsozialistischen „Block [...], bestehend aus jenen Personen, die ein Interesse daran haben, sich oder ihren Freunden Schutz zu schaffen vor Verfolgung wegen Verbrechen begangen im Dienste oder Auftrag der nationalsozialistischen Unterdrücker. [...] Nicht nur die abziehenden SS-Horden, nicht nur die plündernden Massen, sondern zahlreiche daran interessierte Personen haben in fast systematischer Arbeit zahlreiche Unterlagen vernichtet, die zur Ausforschung und Verfolgung von Nazi-Verbrechern und den von ihnen verübten Verbrechen geeignet gewesen wären.“ Dürmayer gelang es trotzdem im Zuge einer Verhaftungsaktion einen empfindlichen Schlag gegen ehemalige NS-Verbrecher innerhalb des Polizeiapparates zu führen. Ein ehemaliger Angehöriger des Staatspolizeilichen Büros, der später nach Israel ausgewanderte Tuwiah Friedmann, berichtete in einer 1957 in kleiner Auflage in Haifa heraus gebrachten Dokumentation (Schupo-Kriegsverbrecher von Stryj vor dem Wiener Volksgericht.) über die Vorgeschichte der Aktion: Durch einen Zufall wurde 1947 eine Liste von 7.000 Schutzpolizisten entdeckt, die während der NS-Zeit in halb Europa (darunter bei Judenmassakern in den besetzten Gebieten der Sowjetunion) im Einsatz waren. Die Namen wurden von der Staatspolizei nach Einsatzorten geordnet, wodurch ein Überblick über die einzelnen Tatkomplexe möglich wurde. Diese Liste, die Angaben über Einsatzorte während des Krieges enthält, wurde nach ihrer Auffindung in der Personalabteilung der Polizeidirektion Wien innerhalb von 48 Stunden in einer heimlichen Aktion von drei Stenotypistinnen des Staatspolizeilichen Büros abgeschrieben. Einige der Verhafteten wurden durch ein sowjetisches Militärgericht in Bad Vöslau (bei Wien) verurteilt und zur Strafverbüßung in die Sowjetunion gebracht.7 Im selben Jahr der Verhaftungsaktion wurde Dürmayr zur Polizeidirektion Salzburg versetzt, worauf dieser von sich aus aus dem Polizeidienst ausschied.8
Seitens der KPÖ wurde immer wieder die Verurteilung von Kriegsverbrechern und Hochverrätern gefordert, die Masse der „kleinen Mitläufer“ hingegen sollte wieder in die Gesellschaft integriert werden. Die KPÖ vertrat dabei – kurz gesagt – die Linie der sowjetischen Besatzungsmacht, wie sie u. a. Generaloberst Zeltov bei einer Konferenz des Politischen Kabinetts kundtat, nämlich, dass keineswegs großes Gewicht darauf gelegt werde, „kleine“ Nationalsozialisten für schuldig zu befinden. Die „großen“ nationalsozialistischen Verbrecher sollten aber so rasch als möglich gerichtlich verfolgt werden.9 Der KPÖ-Abgeordnete Ernst Fischer sprach in Nationalratsdebatten immer wieder die Mitverantwortung des österreichischen Volkes am Nationalsozialismus an und forderte, „die Nutznießer des Naziterrors und des Hitlerkrieges zur vollen Sühne heranzuziehen“. „Entscheidend“ – so Fischer „ist das Maß von gesellschaftlicher Macht, persönlicher Verantwortung und persönlicher Vorteile, die sie in der Nazizeit hatten.“ Die Mehrheit jedoch seien die Massen der so genannten Mitläufer gewesen, „die kleinen unpolitischen Leute, die um ihre Existenz und ihre Familien zitterten und dem Druck nachgegeben haben“.10 In einer Debatte um eine Novelle des Nationalsozialistengesetzes, das am 6. Februar 1947 erlassen worden war, und in das das Verbots- und das Kriegsverbrechergesetz Aufnahme gefunden hatten, forderte Johann Koplenig eine Gesamtlösung der so genannten Nazifrage, welche für ihn untrennbar mit der Behandlung der Opfer des NS-Regimes verknüpft war: „Befreiung aller Minderbelasteten von den Sühnefolgen, aber gleichzeitig strengste Maßnahmen gegen die Verantwortlichen mit oder ohne Mitgliedsbuch, Beschlagnahme des Vermögens der Nutznießer und Kriegsgewinner und gleichzeitig wirkliche Sicherung der Existenz des Arbeitsplatzes und der Wohnung aller Opfer des Faschismus und ihrer Hinterbliebenen.“11 Wie aus der Broschüre „Die Kommunistische Partei Österreichs und die ehemaligen Nationalsozialisten“ hervorgeht verband die KPÖ die Nationalsozialistenfrage mit der Klassenfrage: „Der kleine Greißler muss Schutt schaufeln, aber die Herren und Damen, die Familie Schoeller und andere hochvermögende Familien nahmen keine Schaufeln, sondern das Schicksal ihrer Aktien in die Hand.“12 Betrachtet man die Höchsturteile der zehn Jahre der österreichischen Volksgerichtsbarkeit – es handelt sich dabei um 43 Todesurteile (von denen 30 vollstreckt wurden) sowie 29 lebenslange Haftstrafen, so lässt sich feststellen, dass ca. zwei Drittel der Todesurteile gegen Arbeiter bzw. Angestellte ergingen, bei den lebenslangen Haftstrafen ist der prozentuale Anteil an Arbeitern bzw. Angestelltem sowie Angehörigen gehobenerer Berufe ungefähr gleich. Auffallend ist der relativ hohe Prozentsatz an Beamten an den Höchsturteilen (ca. 18 %). Bei der Durchsicht von Volksgerichtsprozessen kann man sich tatsächlich oft des Gedankens nicht verwehren, dass man die „Kleinen“ zu hohen Haftstrafen verurteilt, die „Großen“ hingegen laufen gelassen hat.
Bereits Ende der 1940er Jahre versiegte auf juristischer Seite der Wille zur strengen Bestrafung nationalsozialistischer Verbrechen immer mehr. 1948 mehrten sich die Stimmen in Politik, Justiz und Gesellschaft, die eine Abschaffung der Volksgerichtsbarkeit forderten. Heftige Kritik an diesem Ansinnen gab es nur von der KPÖ. So sprach sich Franz Honner in einer Debatte im Nationalrat zu diesem Tagesordnungspunkt am 22. November 1950 gegen die Aufhebung der Volksgerichte aus, mit der Begründung, dass die Kriegsverbrecher und Kollaborateure weiterhin unbedingt durch Volksgerichte abgeurteilt werden müssten.13 Allerdings kritisierte Honner seinerseits auch die Volksgerichte, die die ihnen zugewiesenen Aufgaben nicht erfüllt hätten. „Man hat zwar insbesondere in den ersten Jahren in großer Eile und in großer Zahl kleine Leute oft wegen formaler Delikte zu Kerkerstrafen verurteilt, aber bei den wirklichen Kriegsverbrechern [...] versagten die Volksgerichte meistens wegen der Einmengung hoher Herren. Die Leute, die die Hauptschuld am Unglück Österreichs tragen, sind heute wieder angesehene Herren im Industriellenverband, in den Banken und in anderen einflussreichen Stellen“.14
Der Abzug der Alliierten beendete die Volksgerichtsbarkeit in Österreich. Mit dem Nationalratsbeschluss vom 20.12.1955 über die Abschaffung der Volksgerichte wurde die Ahndung von NS-Verbrechen den Geschworenengerichten übertragen. Franz Honner kritisierte in der Nationalratsdebatte, dass dieses Gesetz zu den Maßnahmen gehöre, die unter dem Titel der so genannten Befriedung einen Strich unter die Vergangenheit ziehen und die Kriegsverbrecher reinwaschen wollen.15
Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass sich die KPÖ in den zehn Jahren des Bestehens der österreichischen Volksgerichtsbarkeit – sei es als Regierungspartei, wo sie einen wichtigen Anteil hatte an der Verabschiedung der gesetzlichen Grundlagen dafür, sei es in der Opposition – vorbehaltlos eingesetzt hat für die Ahndung von NS-Verbrechen. Dies geht sowohl aus ihren Printmedien, etwa der Österreichischen Volksstimme oder der Zeitschrift „Weg und Ziel“, als auch aus den Stenografischen Protokollen des Nationalrates hervor.

1 Gertrude Enderle-Burcel / Rudolf Jeřábek / Leopold Kammerhofer (Hrsg.), Protokolle des Kabinettsrates der Provisorischen Regierung Karl Renner 1945, Bd. 1, Horn – Wien 1995, S. 6f.
2 Verfassungsgesetz vom 8. Mai 1945 über das Verbot der NSDAP (VerbotsG – VG), StGBl. Nr. 13/45.
3 Franz Honner, Die Kommunisten in der Provisorischen Regierung, S. 11 – 16, in: Historische
Kommission beim ZK der KPÖ (Hrsg.), Aus der Vergangenheit der KPÖ. Aufzeichnungen und Erinnerungen zur Geschichte der Partei, Wien 1961, S. 16.
4 Enderle-Burcel / Jeřábek / Kammerhofer, S. 24.
5 Verfassungsgesetz vom 26. Juni 1945 über Kriegsverbrecher und andere nationalsozialistische Untaten (Kriegsverbrechergesetz – KVG), StGBl. Nr. 32/45.
6 Hans Hautmann, Der Polizeiliche Hilfsdienst für die Kommandantur der Stadt Wien im Jahr 1945, in: Die Alfred Klahr Gesellschaft und ihr Archiv. Beiträge zur österreichischen Geschichte des 20. Jahrhunderts (Quellen & Studien 2000), S. 285.
7 Sie wurden 1955, nach dem Abschluss des Staatsvertrags als so genannte „Spätheimkehrer“ nach Österreich abgeschoben. Da ihre österreichischen Verfahren durch die Verhaftung seitens der sowjetischen Besatzungsbehörden unterbrochen worden waren, hätten diese Verfahren nach der österreichischen Strafprozessordnung fortgesetzt werden müssen. Jeder dieser „Spätheimkehrer“ wurde beschuldigt, Straftaten begangen zu haben, die mit mindestens 20-jährigem Kerker bedroht waren. Die Rechnung, wonach die sieben in sowjetischen Gefängnissen und Lagern abgesessenen Jahre mindestens der dreifachen Anzahl an österreichischen Gefängnisjahren (also 21 Jahre, was mehr als die in Österreich zu erwartende Strafe war) entsprechen würden und sich eine Verfolgung durch ein österreichisches Gericht daher erübrige, war zwar populär, entsprach aber nicht den gesetzlichen Bestimmungen. Die von Tuwiah Friedmann herausgegebenen Dokumentensammlungen über Stryj und Kolomea dienten offenkundig dem Zweck, die österreichische Justiz unter Druck zu setzen, sich an die Gesetze und nicht an die „Volksmeinung“ zu halten. Tatsächlich wurde eine Reihe von Verfahren gegen „Spätheimkehrer“ eingeleitet, doch ein einziges – gegen sechs ehemalige Schutzpolizisten, die in Boryslaw eingesetzt waren – endete mit Schuldsprüchen (2 Verurteilungen zu lebenslänglichem bzw. 20-jährigem Kerker und 4 Freisprüche durch ein Wiener Geschworenengericht am 26. 7. 1956). Siehe dazu: LG Wien 20a Vr 3333/56 gegen Leopold Mitas (lebenslänglich), Josef Pöll (20 Jahre) u. a.
8
Siehe Joseph T. Simon, Augenzeuge. Erinnerungen eines österreichischen Sozialisten. Eine sehr persönliche Zeitgeschichte, Wien 1979, S. 360ff. Siehe weiters: Die Rolle der österreichischen Sicherheitsverwaltung bei der Wiederherstellung eines demokratischen und unabhängigen Staates nach 1945. Bericht über die Durchführung eines vom Bundesministerium für Inneres (Zl. 3.021/42-IV/7/95) dem DÖW in Auftrag gegebenen Projekts (31. Dezember 2000 / unveröffentlichtes Manuskript).
9 Enderle-Burcel/Jeřábek/Kammerhofer, S. 167.
10 2 Sten. Prot., 76. Sitzung, V. GP, 18.2.1948. Siehe dazu: Eva Holpfer, Die Auseinandersetzung der österreichischen politischen Parteien mit den ehemaligen Nationalsozialisten und der Frage der Lösung des so genannten Naziproblems im Nationalrat und in den Parteizeitungen 1945 – 1975 (Zwischenbericht und Endbericht des Projekts „Gesellschaft und Justiz – Entwicklung der rechtlichen Grundlagen, öffentliches Echo und politische Auseinandersetzungen um die Ahndung von NS-Verbrechen in Österreich“ an den Jubiläumsfonds der österreichischen Nationalbank), unveröffentlichtes Manuskript, Wien 2002/03.
11 Sten. Prot., 79. Sitzung, V. GP, 21.4.1948.
12 Die Kommunistische Partei und die ehemaligen Nationalsozialisten, Wien, o. D., S. 6.
13 Neues Österreich, 23. November 1950 („Die Aufhebung der Volksgerichte beschlossen“)
14 Österreichische Volksstimme, 23. November 1950 („Die Volksgerichte haben versagt“).
15 Österreichische Volksstimme, 21. Dezember 1955 („Will man die Kriegsverbrecher reinwaschen?“).

Referat am Symposium der Alfred Klahr Gesellschaft "Befreiung und Wiederaufbau – Die KPÖ als Regierungspartei" am 16. April 2005

 

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