Klahr    Alfred Klahr Gesellschaft

Verein zur Erforschung der Geschichte der Arbeiterbewegung

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Manfred Mugrauer: Die Straße als Massenmedium

Nie geschenkt – immer erkämpft. Die Demonstrations- und Versammlungsfreiheit wurde in langwierigen gesellschaftlichen Auseinandersetzungen errungen und von den Herrschenden seither keineswegs als Selbstverständlichkeit akzeptiert. Daß dies auch heute noch so ist, beweisen die aktuellen Angriffe der schwarzblauen Regierung auf dieses politische Grundrecht.

„Die Straße ist unser Massenmedium“/1/, sagte Peter Weiss im Februar 1968 in Westberlin vor der großen Vietnamdemonstration, den Straßenprotest als Zeichen gegen die Übermacht der Berliner Springerpresse apostrophierend. Es waren insgesamt die großen Studierendendemonstrationen der Jahre 1968/69, die die Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit auf sich zogen und einen Literaturschub zum Thema Demonstrations- und Versammlungsrecht auslösten. Trat das Thema in den darauffolgenden Jahren wieder den in Hintergrund, so wurde es im Zuge von Zwentendorf, Großdemonstrationen der Friedensbewegung, den Ereignissen in der Hainburger Au 1984 bis hin zur Opernballdemonstration 1987 wieder brandaktuell. Die heutige Aktualität und politische Brisanz dieses Themas ist untrennbar mit der Protest- und Widerstandsbewegung gegen den Kurs der schwarzblauen Regierung verbunden, wobei die allwöchentlichen Wiener „Donnerstagsdemonstrationen“ und die Aktion „Checkpoint Austria“ als Kristallisationspunkte konservativ-reaktionärer Angriffe auf die Demonstrationsfreiheit zu nennen sind.

Demonstrationen und Versammlungen

Heute hat der Ausdruck „Demonstration“ im allgemeinen Sprachgebrauch jenen der Versammlung nahezu verdrängt. „Demonstration“ ist jedoch kein klar definierter Rechtsbegriff, es existiert keine über die Versammlungs- und Meinungsfreiheit hinausgehende Demonstrationsfreiheit, obwohl Demonstrationen als Versammlungen mit besonders intensiver politischer Zielrichtung gegenüber Versammlungen im allgemeinen zweifelsohne eine Spezifik aufweisen: während letztere als „kollektive Meinungsäußerung mit dem Ziel geistiger Auseinandersetzung“/2/ anzusehen sind, geht es den Beteiligten bei Demonstrationen primär um die Außenwirkung und nur sekundär um den nach innen gerichteten Meinungsaustausch. Demonstrationsfreiheit ist demgemäß durch das politische Grundrecht auf Versammlungsfreiheit und Meinungsfreiheit, in Verbindung mit dem Recht auf Vereins- und Koalitionsfreiheit gewährleistet (Grundrechtsinterdependenzen)./3/

In Österreich sind die Grund- und Freiheitsrechte nicht in einem Gesetz zusammengefaßt, sondern „in hohem Maße unübersichtlich und zersplittert“./4/ Der Grundrechtsbestand ist damit „charakterisiert durch ein Nebeneinander von zu unterschiedlichen Zeiten und zum Teil völlig unabhängig voneinander entstandenen Normen“./5/ Dies gilt insbesondere für das Recht auf Versammlung, um dessen Verankerung seit dem Jahr 1848 in Österreich gerungen wird. Dessen Geschichte läuft weitgehend parallel zur Geschichte des Vereinsrechts bzw. zur historischen Entwicklung der Grundrechte/6/ und damit zur Verfassungsgeschichte/7/ insgesamt. Indem Grundrechte kein Geschenk der Obrigkeit, sondern als Regulativ des Verhältnisses zwischen Staat (Gesellschaft) und BürgerInnen (Individuen) Resultat konkreter gesellschaftlicher Auseinandersetzungen sind/8/, zeigt sich die Geschichte des Versammlungsrechtes eng verknüpft mit der politischen Geschichte Österreichs.

Bürgerlich-demokratische Revolution 1848

In Österreich wurden die Grundrechte, und damit auch das Versammlungsrecht, erst verhältnismäßig spät verfassungsrechtlich garantiert. Die Verfassungsentwürfe der Jahre 1848/49 enthielten jeweils Grundrechtskataloge, die sich an ausländischen Vorbildern, etwa an der Belgischen Verfassung von 1831, der preußischen Verfassung von 1848 und der Frankfurter Paulskirchenverfassung 1849, orientierten./9/ Bei der näheren Betrachtung der bürgerlich-demokratischen Revolution 1848/49 zeigt sich der erwähnte Zusammenhang zwischen der Dynamik der politischen Machtverhältnisse und der Entwicklung des Verfassungsrechts besonders augenfällig: Kräfteverhältnisse wirkten sich unmittelbar auf die Konstitution aus.

Vor dem Revolutionsjahr 1848 kann nicht von einem Recht auf Versammlungen gesprochen werden. Durch die Bundestagsbeschlüsse von 1832 waren erstens politische Versammlungen überhaupt untersagt, zweitens alle anderen Volksversammlungen (mit Ausnahme der ortsüblichen) an die Konzession der kompetenten Behörde geknüpft./10/ In der bürgerlich-demokratischen Revolution spielte das Versammlungsrecht eine ebenso überragende Rolle in den Verfassungsdiskussionen wie die Versammlungen in den Stürmen der Bewegung selbst. Nachdem sich der Widerspruch zwischen dem verknöcherten spätfeudalen Regierungssystem des Vormärz und den neuen wirtschaftlichen und sozialen Entwicklungen verschärfte und zu einer revolutionären Krise zuspitze, zündete im März schließlich der Funkenflug der Pariser Februarrevolution: eine (natürlich verbotene) Studentendemonstration drang am 13. März 1848 in das Landhaus der niederösterreichischen Stände ein, Bürger und Studenten forderten in der Innenstadt politische Reformen, in den Vorstädten begannen demonstrierende ArbeiterInnen mit dem Sturm auf die Fabriken.

Frühkonstitutionalismus und Grundrechte

In den offiziellen Kundmachungen der Märztage spielt das Vereins- und Versammlungsrecht noch keine Rolle, vielmehr stehen Volksbewaffnung, Pressefreiheit und die Inaussichtstellung einer Konstitution (Politische Gesetzessammlung, PGS 1848/Nr. 29) an der Spitze der demokratischen Errungenschaften. Erst im „Allerhöchsten Kabinettsschreiben“ vom 8. April 1848 wird die Regelung des Assoziationsrechts als Aufgabe des Staatsgrundgesetzes angesprochen./11/ Unter der Federführung von Innenminister Pillersdorf arbeitete die Regierung eine Verfassung aus, die von Kaiser Ferdinand am 25. April 1848 einseitig oktroyiert wurde (PGS 1848/Nr. 49). Unter der Überschrift „staatsbürgerliche und politische Rechte der Staatseinwohner“ sah die „Pillersdorf´sche Verfassung“ erstmals in der österreichischen Rechtsgeschichte die Gewährung von Grundrechten vor, wobei in § 22 die Vereins- und Versammlungsfreiheit gewährleistet wurde. Allerdings fehlte in der Konstitution eine Regelung, welche Institution für die Entscheidung über die Verletzung eines Grundrechts zuständig wäre, rechtliche Konsequenzen bei Verletzung eines Grundrechts blieben also offen./12/

Die Phase des Wiener Volksaufstandes im Oktober markiert den Höhepunkt der Revolution: der Abmarsch von Truppen gegen die ungarische Revolution konnte verhindert werden, am 6. Oktober wurde Kriegsminister Latour von einer Volksmenge gelyncht, in der Nacht bestürmten waffenlose Arbeiter das kaiserlicher Zeughaus in der Renngasse, das am nächsten Morgen übergeben werden mußte./13/ Der „Reichstag“, das erste österreichische Parlament, das als Ergebnis der Verfassung erstmals im Juli 1848 zusammengetreten war, wurde nach den Oktoberunruhen nach Kremsier verlegt. In dieser Zeit fand eine Grundrechtsdiskussion statt, wie sie „Österreich in dieser Breite bisher nicht mehr erlebt hat“/14/. Demgemäß gehen die Grundrechte des „Kremsierer Verfassungsentwurfs“, der das Assoziationsrecht ausdrücklich rezipiert, auch nicht auf einen Regierungsentwurf, sondern einen Parlamentsausschuß und eine parlamentarische Diskussion zurück./15/

Vom Kremsierer Entwurf zum Neoabsolutismus

Doch die politische Verhältnisse wendeten sich: mit der Besetzung und Einnahme Wiens wurde die Revolution gewaltsam beendet. Als Franz Joseph am 2. Dezember 1848 den österreichischen Thron bestieg, entsprach der Kremsierer Entwurf nicht mehr den politischen Realitäten. Die Revolution war der „monarchistischen, bürokratischen, halbfeudalen und militärischen Reaktion“ erlegen./16/ Im März 1849 wurde der Reichstag vor Beschlußfassung des Verfassungsentwurfs aufgelöst, womit auch der Grundrechtskatalog von Kremsier kein Verfassungstext werden konnte. Am 4. März oktroyierte der Kaiser die „Reichsverfassung“ (Reichsgesetzblatt RGBl. Nr. 150) und setzte das Grundrechtspatent (RGBl. Nr. 151) in Kraft./17/ Zwar forderte Fürst Windischgrätz, einer der kaiserlichen Berater, die „Beseitigung ... der sogenannten Grundrechte“ aus der Verfassung, lediglich einige dieser Grundrechte wären in die Landesordnungen zu verlegen/18/, dennoch kam man nicht umhin, u.a. das Recht der freien Vereinigung und Versammlung anzuerkennen. Als Konsequenz dieser prinzipiellen Gewährleistung liegt das Patent vom 17. März 1849 (RGBl. 1849/Nr. 171) vor, wobei dieses betreffend das Assoziationsrecht drei Abschnitte beinhaltet, von denen der dritte Versammlungen betrifft./19/ Die Grundrechtsgarantien blieben auf Cisleithanien beschränkt, generell hat dieser Katalog „praktisch keine besondere Wirksamkeit entfaltet“/20/.

Ohnehin erheblich zurückhaltender als der Kremsierer Entwurf hat die Märzverfassung darüber hinaus mit diesem gemeinsam, nie wirksam geworden zu sein. Erneut befand sich der politische Hintergrund in Wandlung: die Position von Kaiser und Regierung hatte sich so gefestigt, jene der Gegenkräfte derart geschwächt, daß Konzessionen nicht mehr nötig erschienen./21/ Damit war der Weg für den Neoabsolutismus frei: Ende 1851 wurde die Verfassung 1849 samt den ohnehin bescheidenen Grundrechten aufgehoben („Silvesterpatente“, RGBl. 1852/Nr. 2 und 3). Damit hatte die erste Periode gesetzlicher Regelung des Versammlungsrechts in Österreich nahezu vier Jahre gedauert und wurde durch das Vereinsgesetz 1852 (RGBl. 1852/Nr. 1109) beendet. Dieses beseitigte das Patent vom 17. März 1849 „seinem vollen Inhalt nach“. Politische Versammlungen galten fortan als unbedingt unzulässig, die große Zahl aller übrigen Versammlungen war dem freien Ermessen der Behörde überlassen.

Versammlungsgesetz und Dezemberverfassung 1867

Nicht zuletzt die trotz aller Repressionen immer stärker in Erscheinung tretende soziale Bewegung der ArbeiterInnenschaft führte ab 1859 zu Erschütterungen des Neoabsolutismus und verhalf Bestrebungen nach einem Versammlungs- wie auch Vereinsgesetz zum Durchbruch./22/ Der Ausschußentwurf eines Gesetzes über „Volksversammlungen“ aus dem Jahr 1863 gelangte zwar nicht einmal zur Plenarberatung, dessen ungeachtet hat es den Redaktoren des Gesetzes von 1867 als Muster gedient./23/ Hier findet sich das erste Mal die 1867 durchgeführte formelle Abtrennung des Versammlungsrechts vom Vereinsrecht in einem speziellen Gesetz. Als entscheidende Veränderungen im politischen Umfeld für die Verfassungsentwicklung und die Entwicklung des Versammlungsrechts sind vor allem die militärische Niederlage gegen Preußen, die Auflösung des Deutschen Bundes und die neue Gestaltung Deutschlands ohne Beteiligung des österreichischen Kaiserstaates im Jahr 1866 zu nennen. Der Ausgleich mit Ungarn machte schließlich den Weg zur sogenannten Dezemberverfassung 1867 frei, die bis zum Ende der Monarchie 1918 die verfassungsrechtliche Grundlage der österreichischen Reichshälfte blieb./24/

Die Dezemberverfassung war kein einheitliches Verfassungswerk, sondern bestand aus einer Reihe von Staatsgrundgesetzen, die im parlamentarischen Weg, und nicht als Regierungsarbeit wie die Verfassungen 1848 und 1849 zustande gekommen waren./25/ Zwei StGG sind für das Versammlungsrecht von Bedeutung sind: das „Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger“ (RGBl. 1867/Nr. 142)/26/ vom 21.12.1867 enthält einen Katalog liberaler Freiheitsrechte, die zum Teil nicht Menschenrechte, sondern nur Staatsbürgerrechte darstellten; es fehlten viele politische und alle sozialen Grundrechte./27/ Art. 12 gewährt österreichischen Bürgern das Recht, sich zu versammeln und Vereine zu bilden. Gleichzeitig behält es aber die Ausübung dieser Rechte besonderen Gesetzen vor (Ausübungsvorbehalt)./28/ Dies bedeutet eine Bezugnahme auf das kurz vorher erlassene Versammlungsgesetz (RGBl. Nr. 135), das nach Zustimmung des Abgeordnetenhauses am 15. November die kaiserliche Sanktion erhielt. Die Versammlungs- und Vereinsfreiheit konnte jedoch gemäß Art. 20 des StGG von der Regierung im Falle eines Krieges, innerer Unruhen bzw. bestimmter gefährlicher Umtriebe suspendiert werden. Das „Staatsgrundgesetz über die Einsetzung des Reichsgerichtes“ (RGBl. 1867/Nr. 143) legte die Befugnisse eines Verfassungsgerichts zur „Sicherung der politischen Rechte“ fest. Damit waren auch organisatorische Grundlagen für die gerichtsförmige Durchsetzung der Grundrechte vorgesehen./29/

Revolution und demokratische Republik

Die Novemberrevolution und republikanisch-demokratische Umwälzung 1918 brachte eine neue politische Situation. Nachdem die Regierung bei Kriegsbeginn gestützt auf Art. 20 StGG eine Reihe von Grundrechten aufgehoben hatte (RGBl. 1914/Nr. 158), bereitete der Beschluß der Provisorischen Nationalversammlung vom 30. Oktober 1918 (StGBl. Nr. 3; gilt gemäß Art. 149 Abs. 1 B.-VG als Bundesverfassungsgesetz) dem „Kriegs-Absolutismus“ und der völligen Unterdrückung des politischen Lebens/30/ ein Ende, indem er unmittelbar nach der Errichtung der Republik die volle Geltung einzelner Grundrechte bekräftigte. In Ziffer 3 heißt es: „Die Ausnahmeverfügungen betreffs des Vereins- und Versammlungsrechtes sind aufgehoben. Die volle Vereins- und Versammlungsfreiheit ohne Unterschied des Geschlechts ist hergestellt“/31/. Dieser Beschluß steht bis heute noch „als wichtige Grundrechtsquelle“ in Geltung./32/

Die österreichische Bundesverfassung vom 1. Oktober 1920 ist in einer Zeit heftiger Klassenauseinandersetzungen entstanden./33/ Insofern ist der Einfluß, den die Vorgänge im außerparlamentarischen Bereich, die Massen- und Klassenbewegungen jener Zeit auf die Entstehung der Verfassung genommen haben, nicht zu unterschätzen./34/ Zwar war es zu Beginn der Arbeiten – nach Abebben der revolutionären Nachkriegswelle – übereinstimmende Auffassung, daß „die Bundesverfassung die Grundrechte der einzelnen Staatsbürger und Korporationen verbürgen werde“/35/, allerdings zeigte sich sehr bald, daß der Inhalt des Grundrechtskatalogs eines der am meisten umstrittenen Themen war. Insgesamt wurden 15 ausgearbeitete Verfassungsentwürfe (mit 15 verschiedenen Grundrechtstexten) vorgelegt, darunter auch solche der politischen Parteien./36/ Die beiden Entwürfe der Christlichsozialen Partei begnügten sich mit den bisherigen Grundrechten von 1867, jener der Sozialdemokratie („Danneberg-Entwurf“) enthielt auch soziale Grundrechte./37/

Indem sich sowohl die Regierung als auch der Verfassungsausschuß der Konstituierenden Nationalversammlung auf keinen neuen Text einigen konnten, scheiterte die Neuregelung der Grundrechte. Es sei, so stellte der Verfassungsausschuß fest, „bei der gedrängten Zeit ein Übereinkommen der Parteien nicht zustande (ge)kommen“, und dies deshalb, weil „nicht nur die verschiedenen Parteiprogramme, sondern die Weltanschauungen miteinander im Widerstreit stehen“/38/. Auf einen Grundrechtskatalog wurde deshalb „geradezu sang- und klanglos verzichtet“./39/ Statt dessen wurden als „Verfassungskompromiß“/40/ die bestehenden Grundrechte von 1867, damit also auch das Versammlungsrecht, als Verfassungsgesetze in die Rechtsordnung der Republik Österreich übernommen. Die Möglichkeit der Verhängung des Ausnahmezustandes und damit einer Suspension von Grundrechten wurde jedoch ausgeschlossen/41/ (Außerkraftsetzung von Art. 20 StGG durch Art. 149 Abs. 2 B.-VG.).

Austrofaschistische Diktatur

Nachdem sich die Geschichte der Ersten Republik in erster Linie als Geschichte der kontinuierlichen Angriffe des Bürgertums auf die demokratischen und sozialpolitischen Errungenschaften der revolutionären Nachkriegsphase darstellt, bezog der von den reaktionären Kräften konsequent verfolgte Kurs auf Beseitigung des „revolutionären Schutts“ auch den Grundrechtsbereich mit ein. Im Zuge der Verfassungsnovelle 1929 (2. B.-VG.-Nov.) wurden in der von der christlichsozial-deutschnationalen Regierung im Oktober 1929 eingebrachten Vorlage erneut Eingriffe in die Grundrechte vorgeschlagen./42/ Diskutiert – nicht aber realisiert – wurde abermals die Möglichkeit der Grundrechts-Suspension im Zusammenhang mit der Verhängung des Ausnahmezustandes./43/ Mit der Faschisierung des politischen Systems wurde die schrittweise Demontage verfassungsrechtlicher Einrichtungen sowie eine fortschreitende Einschränkung der politischen Freiheitsrechte eingeleitet./44/ Gestützt auf das Kriegswirtschaftliche Ermächtigungsgesetz KWEG von 1917 (BGBl. 30) erließ die Regierung Dollfuß nach der Ausschaltung des Nationalrats im März 1933 an die 500 Verordnungen, von denen eine große Zahl verfassungswidrig war./45/ Neben dem generellen Verbot politisch motivierter Streiks wurden auch das Versammlungsrecht und die Demonstrationsfreiheit eingeschränkt (BGBl. 1933/Nr. 55 und 1985), die traditionellen Maiaufmärsche wurden untersagt.

Die nach diesem „Staatsstreich auf Raten“ und der Ausschaltung der politischen Gegner – insbesondere der organisierten ArbeiterInnenbewegung – erlassene Verfassung von 1934 („Mai-Verfassung“, BGBl. II/1) derogiert dem StGG über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger 1867 und regelt die Grundrechte in den Artikeln 15-33 neu, wobei dieser neue Grundrechtskatalog der autoritären Mai-Verfassung zum Teil Gedanken des christlich-sozialen Verfassungsentwurfs des Jahres 1919 enthielt./46/ Durch eine Erweiterung der staatlichen Eingriffsmöglichkeiten wurde der grundrechtliche Schutz gegenüber dem B.-VG. 1920/29 erheblich verringert, zudem wurde die Suspendierbarkeit zentraler Grundrechte (darunter auch das Versammlungsrecht) durch den Bundespräsidenten eingeführt. Die Einschränkung der Grundrechte wurde vom Verfassungsminister und vormaligen Regierungschef Otto Ender mit dem Hinweis darauf verteidigt, daß sich dies durch „die Erfahrung als im Interesse des allgemeinen Wohles gelegen erwies“./47/ Indem die Grundrechte dem politischen Gegner ohnehin nicht zugestanden wurden, spielten sie in der politischen Praxis eine noch geringere Rolle.

Nach der Eingliederung Österreichs in das Deutsche Reich erfolgte die schrittweise Einführung aller zentralen nationalsozialistischen Bestimmungen in Österreich./48/ Auf der Ebene des Verfassungsrechts trat Reichsrecht in Geltung, darunter auch die „Notverordnung ... zum Schutz von Volk und Staat“ (sogenannte „Reichstagsbrandverordnung“) vom 28.2.1933 (RGBl. I, S. 83), die bereits im Februar 1933 die Aufhebung der wichtigsten Grundrechte, darunter auch die Vereins- und Versammlungsfreiheit verfügte./49/ Damit wurde in Österreich ein „Tiefstand der Grundrechte“ erreicht, insgesamt erwies sich die Grundrechtsbewältigung des NS-Staats als „juristische Spitzenleistung von Instrumentalisierung des Terrors durch Recht“./50/ Rechtlosigkeit wurde mittels Recht normiert.

Befreiung und Zweite Republik

Nach der Befreiung Österreichs und der Wiedererrichtung der Republik wurde an den Verfassungsstand vor dem Anschluß und vor der autoritären Verfassung 1934 angeknüpft. Durch das Verfassungsüberleitungsgesetz V-ÜG 1945 (Staatsgesetzblatt für die Republik Österreich StGBl 1945/Nr. 4) wurde das B.-VG. in der Fassung von 1929 sowie alle übrigen Bundesverfassungsgesetze und in einfachen Bundesgesetzen enthaltene Verfassungsbestimmungen „nach dem Stande der Gesetzgebung vom 5. März 1933“ (Art. 1) wiederum in Wirksamkeit gesetzt./51/ Damit war auch der alte Rechtszustand auf dem Grundrechtssektor wiederhergestellt. Die kommunistischen Regierungsmitglieder in der Provisorischen Regierung Renner hatten zwar darauf bestanden, daß anknüpfend an die Unabhängigkeitserklärung vom 27. April (StGBl 1945/Nr. 1) – die „historisch erste Verfassung“ der Zweiten Republik/52/ –die Republik „im Geiste der Verfassung von 1920 einzurichten“ (Art. 1) sei, jedoch lag eine „breite Diskussion über neue, demokratische Verfassungsinhalte wie sie die KPÖ anstrebte, (...) nicht im Interesse von ÖVP und SPÖ“./53/

Von wesentlicher Bedeutung für das Versammlungsrecht, wie für die Weiterentwicklung der Grundrechte nach dem Zweiten Weltkrieg überhaupt sind internationale Verträge, wobei neben dem im Verfassungsrang stehenden Staatsvertrag von Wien (Bundesgesetzblatt BGBl. 1955/Nr. 152)/54/ vor allem die Europäische Menschenrechtskonvention EMRK vom 4.11.1950 samt Zusatzprotokollen zu nennen ist. Letztere ist in Österreich seit 1958 rechtswirksam (BGBl. Nr. 210) und wurde 1964 rückwirkend in Verfassungsrang erhoben (BGBl. Nr. 59), womit sie unmittelbar anzuwenden ist. Bei manchen Grundrechten der EMRK ist der Schutzbereich weiter als der nach dem StGG. So auch bei der Versammlungsfreiheit, die gemäß Art. 11 EMRK/55/ ein Menschenrecht und nicht bloß ein Bürgerrecht darstellt und damit das Versammlungsrecht auch für AusländerInnen garantiert.

Versammlungsgesetz 1953

Wichtigste gesetzliche Grundlage für das Versammlungswesen ist nach wie vor das Versammlungsgesetz 1867, welches 1953 unter BGBl. Nr. 98 als Versammlungsgesetz 1953 (VersG) wiederverlautbart wurde. Seinen heute geltenden Wortlaut erhielt es durch die Kundmachung der Bundesregierung vom 6. April 1965 (BGBl. Nr. 69), und durch das Bundesgesetz vom 23. Oktober 1968 (BGBl. Nr. 392), mit dem das Gesetz von 1953 abgeändert wurde. Diese Novelle brachte die Herabsetzung der „Bannmeile“ bei Versammlungen unter freiem Himmel während der Tagung gesetzgebender Körperschaften von 38km auf 300m (was insbesondere für Wien bedeutsam ist, da bei einem Umkreis von 38km zur genannten Zeit keine Versammlungen möglich waren), sowie die Verkürzung der Anzeigefrist von 3 Tagen auf 24 Stunden.

An dieser Stelle ist erneut auf den erwähnten Beschluß der Provisorischen Nationalversammlung vom 30. Oktober 1918, der die „volle Versammlungsfreiheit“ proklamierte, hinzuweisen. Theoretisch war damit das in § 3 VersG enthaltene Konzessionssystem (für alle Versammlungen unter freiem Himmel) gefallen. Die Praxis der Verwaltungspolizei ging jedoch von dessen Fortbestand aus und verzichtete erst seit dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16. Dezember 1964 (VfGH Slg. 4885), mit dem die Wiederverlautbarung des § 3 Versammlungsgesetz aufgehoben wurde, auf die Erteilung einer vorausgehenden behördlichen Genehmigung zur Abhaltung einer Versammlung unter freiem Himmel. Dennoch ergibt der nach wie vor gültige Art. 12 StGG in Einheit mit dem Vereinsgesetz und dem Versammlungsgesetz nur eine „eingeschränkte Vereins- und Versammlungsfreiheit“/56/: brachte der Beschluß von 1918 eine Weiterentwicklung der grundrechtlichen Situation, indem er keinen Gesetzesvorbehalt enthielt, so steht das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit weiter unter einem Ausführungsvorbehalt; d.h. die Ausübung des Grundrechts wird durch ein besonderes Gesetz geregelt (als Ausführungsregelung gemäß Art. 12 Satz 2 StGG), wobei dessen Verhältnis zum Beschluß 1918 weiter umstritten ist.

Freiheiten mit Vorbehalt

Dieser Vorbehalt besteht heute in der Anzeigepflicht (§ 2 VersG) von Versammlungen, wobei die Anzeige den Versammlungszweck zu enthalten hat. Anderle schließt sich in diesem Punkt der Meinung des Staatsrechtlers Ermacora an, wonach diese Voraussetzung polizeistaatlichem Gedankengut entspricht/57/, immerhin seien „durch die Überschreitung eines einmal angemeldeten Zweckes der Dynamik von Versammlungen und damit dem Versammlungsrecht in seiner Bedeutung für die Demokratie beträchtliche Schranken gesetzt“/58/. Diese Überlegungen betreffen jedoch allein die Anmeldungspflicht. Wenn der FPÖ-Abgeordnete Gaugg im Parlament anläßlich der Proteste gegen die Budgetbeschlüsse davon spricht, daß „illegale Versammlungen und die Lahmlegung der Republik (...) mit dem Grundrecht auf Demonstrationsfreiheit nichts zu tun“ hätten/59/ und auch in der jüngst von den Freiheitlichen im Nationalrat eingebrachten Dringlichen Anfrage betreffend „Gewalt von links“ erneut von „illegalen und gewalttätigen“, ja von „in Gewaltexzesse ausufernden Demonstrationen“/60/ die Rede ist, so wäre ihnen zu raten, ihre Kenntnisse des Versammlungsrechts dahingehend zu schärfen, daß heute „in keinem Fall mehr (...) eine Genehmigung durch die Behörde zur Abhaltung einer Versammlung (Konzessionssystem)“ vorgesehen ist./61/ Versammlungsfreiheit ist vielmehr das Recht, „ohne vorherige behördliche Bewilligung Versammlungen zu veranstalten und an ihnen teilzunehmen.“ Sie soll „die vom Staat unbehinderte, geplante oder spontane Kommunikation unter Anwesenden sowie die demonstrative Mitteilung der Kommunikationsergebnisse ermöglichen“/62/. Als „illegal“ kann also nur eine gemäß § 6 VersG untersagte Versammlung eingestuft werden, nicht jedoch die Verletzung der Anzeigepflicht, wie immer wieder im Zusammenhang mit den Donnerstagsdemonstrationen ins Treffen geführt wird. Letztere allein rechtfertigt keinesfalls, eine Versammlung bescheidmäßig zu untersagen oder aufzulösen, weshalb sich auch die Wiener FPÖ-Spitzenkandidatin Helene Partik-Pablé mit ihrer Auffassung „Demonstrationen haben nur stattzufinden, wenn sie angemeldet sind“ (woraus sie ihre Aufforderung an den Innenminister ableitet, er solle darüber nachdenken, „wie man gegen unangemeldete Demonstrationen vorgehen könnte“)/63/ im Unrecht befindet.

Das Dilemma bezüglich unorganisierter Spontanversammlungen hat nicht zuletzt auch darin eine Wurzel, daß das VersG „vielfach unklar formuliert und systematisch verunglückt“/64/ ist, ja die österreichische Rechtsordnung überhaupt keine Definition des Begriffes „Versammlung“ enthält, sondern diese voraussetzt. Während Ermacora im Zusammenhang mit diesem Problem eine pauschale Kriminalisierung von Spontanversammlungen andeutet/65/, ist vor allem vor dem Hintergrund von Art. 11 EMRK und des Beschlusses der Provisorischen Nationalversammlung von 1918 eigentlich nur jener Weg denkbar, der denjenigen Bestimmungen, die dem Wesen nach auf Spontanversammlungen nicht anwendbar sind, die Geltung für ebendiese abspricht, was zur Folge hätte, daß „die positive Rechtslage des VersG erhalten bleibt, andererseits aber auch die Anmeldepflicht für nicht organisierte Spontanversammlungen (...) entfällt“. Ansonsten bestünde eine Verfassungswidrigkeit des VersG „durch Verletzung des Wesensgehaltes des Versammlungsrechts und durch Verletzung des Gleichheitssatzes“./66/ Generell ist dem Appell Wolfgang Abendroths zu folgen, Grundrechte im Zweifel stets zugunsten des möglichst breiten Gestaltungsspielraums des individualisierbaren Rechtssubjektes fortzuentwickeln und auszulegen./67/

Demonstrationen als Sicherheitsrisiko

Verfehlt wäre es zweifelsohne, die aktuelle Brisanz dieses Themas bloß auf unterschiedliche Gesetzesinterpretationen zu verkürzen, letztlich geht es der FPÖ darum, den Protest gegen Sozial- und Bildungsabbau, Rassismus und Sexismus mundtot zu machen, ihm einen politischen Maulkorb umzuhängen: nicht anders ist Jörg Haiders Aufforderung zu verstehen, der Innenminister möge die „stupiden Donnerstagdemos“ doch endlich verbieten./68/ Bereits im Juni 2000 hatte die Wiener ÖVP ein sensibles Gehör für das allgemeine Befinden entwickelt: „Bevölkerung fordert sofortiges Verbot der unangemeldeten Donnerstags-Demos“, wurde auf einer Pressekonferenz verlautbart./69/ Eine für Staatsrechtler ungewöhnlich saloppe Rückendeckung erhielten diese Auffassungen vom Wiener Universitätsprofessor Theo Öhlinger. Dieser meinte im Hinblick auf die Demonstrationen gegen die schwarzblaue Regierung, „die Demonstranten haben genug Gelegenheit gehabt, ihre Meinung zum Ausdruck zu bringen. Die Polizei war bisher sehr liberal und könnte nun einmal eine Grenze ziehen.“/70/ Letztlich werden altbewährte Muster der Diffamierung sichtbar, allen voran die Stigmatisierung der Verteidigung legitimer Interessen und deren Isolierung im linkslinken Eck./71/ In diesem Sinne bezeichnete FPÖ-Klubobmann Peter Westenthaler die Massenkundgebung vom Februar 2000 als „eher schütteren Aufmarsch der kommunistischen Internationale gemeinsam mit Österreichs Sozialisten“. Die TeilnehmerInnenzahl gab er mit 60.000 an: „Zieht man dann noch die Kommunisten aus dem Ausland ab, bleibt ohnehin kaum was über.“/72/ Gleichzeitig sprach Westenthaler von einem „linken SP-Aufmarsch der Gewalt und der Intoleranz“, bei dem es „an allen Ecken und Enden Randale“ gegeben habe./73/

Demonstrationen gelten in diesem autoritärem Verständnis nicht als Ausübung eines Grundrechts, sondern vielmehr als Sicherheitsrisiko. Jede Versammlung wird von vornherein unter den Stichwörtern „Auflauf“, „Aufruhr“ und „Widerstand gegen die Staatsgewalt“ abgehandelt. Wie im neoabsolutistischen Staatswesen sollen Demonstrationen von vornherein den Geschmack von Zusammenrottungen unbotmäßiger, ungebärdiger Untertanen, oder wie es heute heißt: von (womöglich noch bezahlten und aus dem Ausland gesteuerten) „Berufsdemonstranten“ erhalten. Das Ziel besteht unzweifelhaft darin, mögliche TeilnehmerInnen von Demonstrationen gleich vorab vom „Chaos“ aktuellen und künftigen Demonstrierens einzuschüchtern und abzuschrecken. Dazu wird mitunter auch zur Kriminalisierung und strafrechtlichen Individualisierung des kollektiven Demonstrationsgeschehens gegriffen, wobei Verschwörungs- und Rädelsführertheorien eine Neuauflage erhalten./74/

Schreckgespenst Demokratie

Den schwarzblauen KritikerInnen der Anti-Regierungsproteste geht es dabei nicht primär um die „Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung“, wie gerne behauptet wird. Kernpunkt der Frage ist vielmehr, „welches Ausmaß und welche demokratische Qualität man dem Grundrecht auf Demonstration insgesamt zubilligen will“./75/ Demokratie und politische Willensbildung beschränkt sich gemäß der Auffassung von FPÖ und ÖVP offenbar auf den periodisch wiederkehrenden Akt des Kreuzerlmachens in der Wahlzelle, andere Möglichkeiten, neben dem ständig beschworenen „Reformdialog im Parlament“/76/ an der Willens- und Entscheidungsbildung teilzunehmen, sind nicht vorgesehen. „Pfeifen Sie den Rot-Grünen Mob zurück. Kommen Sie zurück zur Demokratie“, empfahl Westenthaler der Opposition im Nationalrat./77/ Nicht anders ist auch die Kritik des ÖVP-Abgeordneten Tancsits zu verstehen, die Regierungsgegner würden schon seit dem 4. Februar versuchen, den Entscheidungsprozeß aus dem Parlament auf die Straße zu verlegen./78/ Nicht unzufällig plaziert Tancsits in diesem Zusammenhang seinen Verweis auf die große Streikaktion der österreichischen ArbeiterInnenschaft im Jahr 1950, um jene Formen, in denen Demonstrationsrechte in unserem Lande heute ausgeübt werden, mittels aufgewärmter „Putschlüge“ in den Geruch des Aufruhrs und des Umsturzes zu bringen.

Oftmals ins Treffen geführt werden auch solche Argumentationsmuster, die Opposition und Demonstrationen nur nach eigenen Vorstellungen zuzulassen. Dazu gehört selbstverständlich auch die Isolierung der Protestbewegung von marxistisch fundierter Gesellschaftskritik. So nicht nur Peter Rabl in seinem Kurier-Beitrag „Nicht jeder hat moralisch ein Demonstrationsrecht“: ihm erscheint es dort höchst fragwürdig, „wenn sich kommunistische und andere linksextreme Gruppierungen im Protest einmischen und vordrängeln“. Schließlich seien „die ideologischen Erben des leninistisch-stalinistischen Staatsterrorismus (...) ungeeignet als Partner einer demokratischen Protestbewegung.“/79/ Nicht anders auch der Grazer Universitätsprofessor Stefan Karner mit seiner Frage, „welches Recht die KP-Fans“ überhaupt hätten, ja wer ihnen das moralische Recht gäbe, zu demonstrieren./80/ Dessen ungeachtet und entgegen der Auffassung des FPÖ-Abgeordneten Schweitzer, wonach das Demonstrationsrecht zwar nicht eingeschränkt werden dürfte, wer es aber zu einem Kampfinstrument mache, der setze sich ins Unrecht/81/, wird es auch in Zukunft darum gehen, Forderungen im Sinne des demokratischen und sozialen Fortschritts auch mittels „Massenmedium Straße“ Nachdruck zu verleihen.

Anmerkungen:

1/ zit. nach Warneken, Bernd Jürgen (Hg.): Massenmedium Straße. Zur Kulturgeschichte der Demonstration. Frankfurt/New York: Campus 1991, S. 7
2/ Fessler, Peter/Keller, Christine: Österreichisches Versammlungsrecht. Wien: Hollinek 1993, S. 7
3/ vgl. Anderle, Herwig: Österreichisches Versammlungsrecht. Eisenstadt: Prugg Verlag 1988 S. 122 ff.
4/ Adamovich, Ludwig/Funk, Bernd-Christian: Österreichisches Verfassungsrecht. Wien: Springer 1984 (2. Aufl.), S. 312; der bereits Mitte der 60er Jahre eingesetzten „Kommission zur Reform der Grund- und Freiheitsreche“ gelang es bisher noch nicht, eine Neukodifikation der Grundrechte in die Wege zu leiten
5/ Korinek, Karl/Gutknecht, Brigitte: Der Grundrechtsschutz; in: Schambeck, Herbert (Hg.): Das österreichische Bundes-Verfassungsgesetz und seine Entwicklung. Berlin: Duncker & Humblot 1980, S. 291-324, hier S. 305
6/ zu Geschichte und System der Grundrechte in Österreich siehe Brauneder, Wilhelm: Die historische Entwicklung der modernen Grundrechte in Österreich. Wien: Verlag für Geschichte und Politik 1987; Ermacora, Felix: Handbuch der Grundfreiheiten und Menschenrechte. Ein Kommentar zu den österreichischen Grundrechtsbestimmungen. Wien: Manz 1963, S. 1-24; ders.: Grundriß der Menschenrechte in Österreich. Wien: Manz 1988, S. 22-30
7/ Brauneder, Wilhelm/Lachmayer, Friedrich: Österreichische Verfassungsgeschichte. Wien: Manz 1992 (6. Aufl.); Lehner, Oskar (Hg.): Österreichische Verfassungs- und Verwaltungsgeschichte mit Grundzügen der Wirtschafts- und Sozialgeschichte. Wien: Trauner 1994 (2. Aufl.)
8/ vgl. Klenner, Hermann: Studien über die Grundrechte. Berlin: Staatsverlag der DDR 1964, S. 65
9/ Berka, Walter: Lehrbuch Grundrechte. Wien: Springer 2000, S. 10
10/ vgl. Hugelmann, Karl: Studien zum österreichischen Vereins- und Versammlungsrechte. Graz 1879, S. 24
11/ vgl. Anderle: a.a.O., S. 91
12/ vgl. Lehner: a.a.O., S. 175
13/ vgl. Häusler, Wolfgang: Von der Massenarmut zur Arbeiterbewegung. Demokratie und soziale Frage in der Wiener Revolution von 1848. Wien, München: Jugend und Volk 1979, S. 382 f.
14/ Brauneder: a.a.O., S. 14
15/ vgl. Fischel, Alfred (Hg.): Die Protokolle des Verfassungsausschusses über die Grundrechte. Ein Beitrag zur Geschichte des österreichischen Reichstages von 1848. Wien, Leipzig 1912
16/ Engels, Friedrich: Die Rolle der Gewalt in der Geschichte; in: Marx-Engels-Werke, Bd. 21. Berlin: Dietz 1962, S. 408
17/ Text bei Bernatzik, Edmund: Die österreichischen Verfassungsgesetze mit Erläuterungen. Wien 1911 (2. Aufl.), S. 166 ff.
18/ vgl. Brauneder: a.a.O., S. 16
19/ vgl. Anderle: a.a.O., S. 93
20/ Ermacora: Menschenrechte, a.a.O., S. 23
21/ vgl. Walter, Robert/Mayer, Heinz: Grundriß des österreichischen Bundesverfassungsrechts. Wien: Manz 1988 (6. Aufl.), S. 13
22/ Versammlungsfreiheit ist demgemäß als wesentliches Element der organisatorischen Konstitutionsgeschichte der ArbeiterInnenbewegung anzusehen; zu nennen sind in diesem Zusammenhang auch diesbezügliche Petitionen ganzer Belegschaften von Großbetrieben; vgl. Ucakar, Karl: Demokratie und Wahlrecht in Österreich. Zur Entwicklung politischer Partizipation und staatlicher Legitimationspolitik. Wien: Verlag für Gesellschaftskritik, S. 136 ff.
23/ vgl. Hugelmann: a.a.O., S. 27
24/ vgl. Walter/Mayer: a.a.O., S. 18
25/ vgl. Brauneder: a.a.O., S. 20
26/ abgedruckt in Mayer, Heinz: Das österreichische Bundes-Verfassungsrecht. B-VG, Grundrechte, Verfassungsgerichtsbarkeit, Verwaltungsgerichtsbarkeit. Wien: Manz 1994, S. 364-407
27/ vgl. Lehner: a.a.O., S. 223
28/ wörtlich lautet Art. 12: „Die österreichischen Staatsbürger haben das Recht, sich zu versammeln und Verein zu bilden. Die Ausübung dieser Rechte wird durch besondere Gesetz geregelt.“; vgl. Mayer: ebd., S. 395
29/ vgl. Korinek/Gutknecht: a.a.O., S. 294
30/ siehe dazu Neck, Rudolf (Hg.): Arbeiterschaft und Staat im Ersten Weltkrieg 1914-1918 (Quellen). Wien: Europa-Verlag 1968
31/ zit. nach Ermacora: Handbuch der Grundfreiheiten, a.a.O., S. 283
32/ Berka,: a.a.O., S. 12; zur Kontroverse über die Tragweite der inhaltlichen Änderung, die der zweite Satz bedeutet, siehe weiter unten
33/ vgl. Hautmann, Hans: Geschichte der Rätebewegung in Österreich 1918-1924. Wien, Zürich: Europa-Verlag 1987
34/ siehe dazu Hautmann, Hans: Historisch-politische Entstehungsbedingungen des B-VG; in: Dimmel, Nikolaus/Noll, Alfred J. (Hg.): Verfassung. Juristisch-politische und sozialwissenschaftliche Beiträge anläßlich des 70-Jahr-Jubiläums des Bundes-Verfassungsgesetzes. Wien: Verlag der österreichischen Staatsdruckerei 1990, S. 19-63
35/ Koalitionsabkommen zwischen den Christlich-Sozialen und den Sozialdemokraten v. 17.10.1919, abgedruckt in der Arbeiter-Zeitung v. 18.10.1919, S. 3; zit. nach Ermacora, Felix: Quellen zum österreichischen Verfassungsrecht (1920). Die Protokolle des Unterausschusses des Verfassungsausschusses samt Verfassungsentwürfen. Wien: Berger 1967, S. 9
36/ zu deren Inhalt und Verlauf der Debatte siehe Ermacora: Zur Entstehung; in: Schambeck (Hg.): a.a.O., S. 3-31
37/ siehe dazu Ermacora: Quellen, S. 29 ff., S. 141 ff. und S. 152 ff.
38/ Bericht des Verfassungsausschusses, Nr. 991 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen der Konstituierenden Nationalversammlung; zit. nach: Ermacora: Zur Entstehung, a.a.O., S. 18
39/ Ermacora: Die Grundrechte in der Verfassungsfrage 1919/20; in: Die österreichische Verfassung von 1918 bis 1938. Protokoll des Symposiums in Wien am 19. Oktober 1977. Wien: Verlag für Geschichte und Politik 1980, S. 53-61, hier S. 53
40/ Ucakar: a.a.O., S. 413
41/ vgl. Brauneder: a.a.O., S. 26
42/ vgl. Lehner: a.a.O., S. 283; ferner Zanger, Jakob: Zur Bundes-Verfassungsgesetz-Novelle 1929; in: Die Alfred Klahr Gesellschaft und ihr Archiv. Beiträge zur österreichischen Geschichte des 20. Jahrhunderts. Wien: AKG Quellen und Studien 2000, S. 371-388
43/ vgl. Berchtold, Klaus (Hg.): Die Verfassungsreform von 1929. Dokumente und Materialien zur Bundesverfassungsgesetz-Novelle von 1929, Teil I. Wien: Braumüller 1979, S. 319
44/ siehe dazu Noll, Alfred Johannes: Verfassungen ohne Recht. Von der Verfassungsänderung 1929 über den Verfassungsbruch zur faschistischen Diktatur; in: ÖVDJ-Mitteilungen. März 1988, S. 1 ff.
45/ vgl. Lehner: a.a.O., S. 296
46/ vgl. Ermacora: Menschenrechte, a.a.O., S. 25
47/ Ender, Otto: Die österreichische Verfassung. Wien 1934, S. 6
48/ vgl. Lehner: a.a.O., S. 334 f.
49/ zum genauen Procedere und Wortlaut der Verordnungen siehe Rabofsky, Eduard: Zum Umgang mit Grundrechten im NS-Staat; in: DÖW-Jahrbuch. Wien 1990, S. 40-44
50/ Rabofsky, Eduard: Ver-fassungsloses Österreich. Anmerkungen zu 11 vergessenen Jahren; in: Dimmel/Noll (Hg.): a.a.O., S. 118 f.
51/ Ermacora: a.a.O., S. 26; an die Stelle der Bestimmungen des B.-VG. 1920/29, die infolge der Ereignisse undurchführbar geworden waren, trat am 1. Mai einstweilen die Vorläufige Verfassung 1945 (StGBl Nr. 5)
52/ Walter/Mayer: a.a.O., S. 30
53/ Enderle-Burcel, Gertrude: Die Provisorische Staatsregierung; in: dies./Jerábek, Rudolf/Kammerhofer, Leopold: „... im eigenen Haus Ordnung schaffen“. Protokolle des Kabinettsrates der Provisorischen Regierung Karl Renner 29. April 1945 bis 10. Juli 1945. Horn/Wien: Berger 1995, S. XII; ferner: Die Kommunistische Partei Österreichs. Beiträge zu ihrer Geschichte und Politik. Wien: Globus-Verlag 1989 (2. Aufl.), S. 342 f.
54/ hinzuweisen ist auf den dort verankerten verfassungsrechtlichen Schutz vor dem Faschismus (u.a. in Art. 9 StV von Wien, worin sich Österreich verpflichtet, die Tätigkeit von Organisationen faschistischen Charakters unter Androhung von Strafsanktionen zu untersagen); insgesamt sind die „weitgehend individuell anwendbaren Normen des Staatsgrundgesetzes des Jahres 1867 durch die Normen des Staatsvertrags von 1955 zu einem gesellschaftlich anwendbaren Schutz gegen Kriegshetze, Nazismus, Völker- und Rassenhetze geworden“; Rabofsky, Eduard: Menschenrechte und Staatsvertrag (1987); in: ders.: Wider die Restauration im Recht. Ausgewählte Artikel und Aufsätze. Wien: Verlag für Gesellschaftskritik 1991, S. 177-189, hier S. 182
55/ zum Text siehe Mayer: a.a.O., S. 454
56/ Ermacora: a.a.O., S. 205
57/ Ermacora: Handbuch der Grundfreiheiten, a.a.O., S. 312
58/ Anderle: a.a.O., S. 42
59/ Parlamentskorrespondenz/01/05.12.2000/Nr. 727
60/ 1840/J XXI.GP (02.01.2001)
61/ Fessler/Keller: a.a.O., S. 26
62/ ebd., S. 70
63/ Parlamentskorrespondenz/01/05.12.2000/Nr. 729
64/ Fessler/Keller: a.a.O., S. 6
65/ Ermacora: a.a.O., S. 312
66/ Anderle: a.a.O., S. 31-32
67/ Abendroth, Wolfgang: Über den Zusammenhang von Grundrechtssystem und Demokratie; in: Perels, Joachim (Hg.): Grundrechte als Fundament der Demokratie. Frankfurt/M.: Suhrkamp 1979, S. 116
68/ Der Standard, 23.01.2001
69/ zit. nach www.ceiberweiber.at; vgl. auch Der Standard, 24.06.2000
70/ Die Presse, 04.12.2000
71/ beachtlich ist in diesem Zusammenhang die Auffassung der FPÖ, wonach zum „who is who des österreichischen Linksextremismus und seiner Sympathisanten“ beispielsweise auch die ACUS (Arbeitsgemeinschaft Christen und Sozialismus) und HOSI (Homosexuelle Initiative Wien) gehören; vgl. Dringliche Anfrage: 1840/J XXI.GP (02.01.2001)
72/ Der Standard, 21.02.2000
73/ ebd.
74/ vgl. die drei mutwilligen Verhaftungen nach der Demonstration am 02.03.2000 durch das Sondereinsatzkommando (SEK), die Anzeigenflut nach der medial als „Marriott-Erstürmung“ geläufigen Aktion gegen Finanzminister Grasser bei der „Volkswirtschaftlichen Tagung“ der Österreichischen Nationalbank und die teilweise kurios-erheiternd anmutenden Polizeiberichte über die Donnerstagsdemonstrationen mit ihrer krampfhaften Suche nach Verantwortlichen (worauf Kurt Wendt, Pressesprecher des Aktionskomitees gegen Schwarz-Blau, mit 14 Anzeigen wegen Nichtanmeldung der Donnerstagsdemos eingedeckt wurde; vgl. Volksstimme, 24.08.2000)
75/ Cobler, Sebastian/Geulen, Reiner/Narr, Wolf-Dieter (Hg.): Das Demonstrationsrecht. Reinbek: Rowohlt 1983, S. 13
76/ Parlamentskorrespondenz/01/05.12.2000/Nr. 730
77/ Kurier, 06.12.2000
78/ wie Anm. 59; eine ähnliche Kostprobe seines Demokratieverständnisses hatte der damalige Vizekanzler Wolfgang Schüssel bereits 1996 anläßlich der studentischen Protestbewegung gegen die Belastungspakete der Regierung in einem Presse-Interview („Es besteht kein Bedarf an Klassenkampf“) abgegeben: „Ich bin überhaupt nicht beeinflußbar von der Größe einer Demonstration. (...) Ich glaube jedenfalls, daß sich keine Regierung der Welt unter Druck von irgendwelchen Protestmaßnahmen kleinkriegen läßt“; Die Presse, 25.03.1996
79/ Kurier, 13.02.2000
80/ Die Presse, 26.02.2000
81/ wie Anm. 59

Mitteilungen der Alfred Klahr Gesellschaft, Nr. 1/2001

 

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