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Jakob Zanger:
Trinität: Moskauer Memorandum - Staatsvertrag - Neutralitätsgesetz
I.
Mit der Entscheidung für den Beitritt zum Marshallplan Mitte 1947 entschloß
sich die österreichische Bundesregierung für eine „Westorientierung“ der
Wirtschaftspolitik /2/. Hätte die Möglichkeit bestanden, hätten sich, mit
Ausnahme der KPÖ, die Parlamentsparteien sofort auf die westliche Seite
geschlagen. /3/ In den westlichen Besatzungszonen bestand die mit
amerikanischer Unterstützung von der österreichischen Regierung illegal
(entgegen der Untersagung jeder militärischen Betätigung durch die Alliierten)
aufgestellte B-Gendarmerie, die Vorläuferin des österreichischen Bundesheeres
/4/, eine Kooperation der österreichischen und amerikanischen
Nachrichtendienste, und es wurden von den Westalliierten ab 1951 Waffenlager
eingerichtet. /5/
Im Oktober 1954 unterzeichnete die BRD die „Pariser Verträge“, die ihre
Aufnahme in die 1949 gegründete Nato fixierten. Die Aufteilung Europas in
Militarblöcke war nicht mehr zu verhindern /6/. Der Ost-West-Konflikt führte
dazu, daß für Österreich die Gefahr der Zerreissung in ein West- und
Ostterritorium nach dem Muster Deutschlands bestand, somit die Erhaltung der
staatlichen Einheit gefährdet war. /7/ Die durch den kalten Krieg geförderte
Blockbildung innerhalb der Siegermächte des zweiten Weltkrieges hatten auf die
Verhandlungen über einen österreichischen Staatsvertrag sehr nachteilige
Auswirkungen. /8/
Erstmals hatten im September 1952 österreichisch-sowjetische
Diplomatengespräche stattgefunden, die nähere Aufschlüsse über die
Zielvorstellungen Moskaus erbrachten, nämlich die Erwartung einer Politik
strikter Neutralität. /9/
Nach einschlägigen informellen Sondierungen bei den Sowjets wurde im Rahmen der
Berliner Außenministerkonferenz 1954 vom österreichischen Außenminister Leopold
Figl offiziell das Angebot gemacht, Österreich würde für die
Wiedererlangung seiner vollen Unabhängigkeit keinen militärischen Bündnissen
beitreten und auf seinem Territorium keine ausländischen Militärbasen dulden.
/10/
Auf Seite der Westmächte, insbesonders der USA, stieß eine in Aussicht
genommene vertragliche Verpflichtung zur Neutralität auf Widerstand, denn die
Entlassung eines neutralen Österreichs in die Unabhängigkeit bedeutete
schwerwiegende negative geostrategische Auswirkungen für die Westmächte - ein
neutrales Tirol zwischen der BRD und Italien, der Abzug der britischen
Truppen aus der Steiermark und Kärnten, die Zurücknahme vorderer
Nato-Positionen aus dem Osten (statt Steiermark - Bayrischer Wald, also 200 km
Luftlinie), Unterbrechung eines geschlossenen, militärisch besetzten Gebietes
der Nato über den gesamten Ostalpenraum./11/
Also, wie der ehemalige Außenminister und ÖVP-Mandatar Karl Gruber in seinem
Buch „Ein politisches Leben“ (S. 215) schrieb, waren „vom Standpunkt der
militärischen Nato-Interessen, die westlichen, leicht zu verteidigenden
Bergprovinzen weit wichtiger als die Fabriken im Osten des Landes. Die Räumung
Österreichs mußte die Nato zu einem Umweg von vielen hunderten Kilometern
zwingen, wenn sie Deutschland und Italien miteinander verbinden wollten.“/12/
Aus diesem Grunde wurde der Abschluß des Staatsvertrags durch die USA jahrelang
verzögert, wie Walter Wodak (ehemaliger Generalsekretär für auswärtige
Angelegenheiten und bei den Staatsvertragsverhandlungen beteiligt) offenbarte;
insbesondere aber Karl Gruber sowohl in seinem bereits zitierten Buch als
auch in einem ORF-Interview am 21. Oktober 1976 bestätigte. Er hielt fest, daß
„ ... sich für uns der Westen als Haupthindernis zum Abschluß eines
österreichischen Staatsvertrages dar(stellte), allen voran die Vereinigten
Staaten selbst.“
Nach Gruber waren die USA aus politischen, militärischen und logistischen
Gründen „vom Standpunkt der rnilitärischen Nato-Interessen gegen eine Räumung
Österreichs, weshalb sie sowohl den Staatsvertrag als auch die Neutralität
ablehnten“, und er fügte über Befragung hinzu, daß die „Sowjetunion im Grund
kompromißlos für den Staatsvertrag war.“ /13/
Noch 1954 äußerte sich der amerikanische Botschafter und Hochkommissar
Thompson ablehnend zu einer Neutralisierung Österreichs. /14/ Strikt weigerte
sich die amerikanische Seite, eine Neutralitätserklärung direkt in den
Staatsvertrag aufzunehmen. Aber auch in Österreich stießen die Bemühungen auf
Herstellung eines immerwährend neutralen Staats auf Widerstand. Wohl gab es
nach dem 2. Weltkrieg einzelne Äußerungen in Richtung Neutralität: So erklärte
in der Budgetdebatte 1946 der ÖVP-Abg. Eduard Ludwig: „Die österreichische
Nation hat nur einen Weg zu gehen, sie hat ... weder nach rechts noch nach
links zu blicken“. Ein Jahr später stellte der SPÖ-Abg. Ernst Koref fest: „Für
Österreich kommt ... in Frage ... allein die Weltorientierung auf Basis
strikter Neutralität.“ /15/ Karl Renner schrieb am 19.1 .1947 in der »Wiener
Zeitung«, daß der Bestand der von der Schweiz und Österreich gebildeten
Völkerbrücke nicht nur die freie Verbindung dieser Völker in Frieden
garantiert, sondern auch die Aussicht gibt, daß unser Volk endlich ebenso
zur Ruhe komme wie die Schweizer nach dem Wiener Kongreß. /16/
Aber solche Erklärungen wurden - jedenfalls bis 1953 - nie Allgemeingut der
Parteien. Selbst noch in Moskau, im April 1955, stellten sich die
sozialdemokratischen Delegationsmitglieder zunächst gegen die Annahme des Neutralitätsstatus.
In Schärfs Notizen wird ein Gespräch zwischen Julius Raab und Bruno Kreisky
wiedergegeben. Raab: „Herr Staatssekretär, warum san Sie eigentlich so gegen
das Wort Neutralität? Dös spielt jo gar ka Rolle, wia ma dös nennen. Tan
ma dös glei annehmen.“ Kreisky: „Ich denke aller vor allem an die Westmächte,
die wir noch davon überzeugen müssen, daß wir uns wenigstens bemüht haben, eine
derartige weitreichende Festlegung nicht von vornherein aufzunehmen“. /17/
30 Jahre später rang er sich auf die Frage „Wem verdankt Österreich den
Staatsvertrag“ zur Antwort durch: „ ... Damals war das westliche Militärbündnis
in Entwicklung, und die amerikanischen Militärs wollten eigentlich die
österreichische Landbrücke nicht hergeben“ (...) „Also so überraschend es
klingt, aber ich bin heute der Überzeugung, daß der eigentliche Vater des
Staatsvertrages Chruschtschow ist.“ /18/
J. Iraschko zitiert in seinem Beitrag „Österreichs Weg in die Neutralität“ („EG
und Neutralität“; S. 199) Oskar Helmer, (1945-1959 Bundesminister für Inneres
und gleichzeitig Mitglied des Parteivorstandes der SPÖ), der noch 1961
im.»FORUM« (April 1961) schrieb: „Was wir preisgegeben haben, ist die offene
und enge Bindung an unsere Freunde im Westen - an jene Länder, die uns in
schwerster Notzeit geholfen und verhindert haben, daß wir unter die
kommunistischer Terrormaschine gerieten. Was wir dafür eingetauscht haben ist
die Neutralität und der darin beschlossene Verzicht auf die uneingeschränkte
Teilnahme an der europäischen Integration. Der Tausch kam in einer Zwangslage
zustande, die uns keine Wahl ließ. Was sich juristisch als Neutralität
aus freien Stücken darbiete, kommt somit realpolitisch der Neutralisierung
nahe.“ Mit der von Helmer erwähnten preisgegebenen europäischen Integration war
natürlich die Westeinbindung unter der Vorherrschaft der USA gemeint.
Weiters zitiert Iraschko Bruno Kreisky (er gehörte zur österreichischen
Delegation bei den Staatsvetragsverhandlungen), der im November 1960
ebenfalls im »Forum« (S. 200) schrieb: „...da die österreichische Politik seit
1945 nur auf ein Ziel gerichtet sei: die Einheit des Landes aufrecht zu
erhalten. Die österreichische Teilnahme an einem Bündnis würde auf jeden Fall
die Gefahr einer Teilung des Landes heraufbeschören (...) Österreich
verpflichtete sich also zur Einhaltung der Neutralität, um sein Ziel zu
erreichen: eine freie und unabhängige Nation zu werden.“
Das Ringen um den Abschluß des österreichischen Staatsvertrages war bestimmt
vom Willen, die Zerreißung des Landes zu verhindern, die von jenen in Kauf
genommen worden war, die darauf drängten, Österreich in das westliche
Bündnissystem einzugliedern. Die Unabhängigkeit des Staates und die
Wiederherstellung seiner Souveränität wurde errungen im Kampf gegen den
Anschluß an die Nato. Der 15. April 1955, der Tag des Moskauer Memorandums, ist
der Geburtstag der Wiederherstellung des freien souveränen Österreichs nach dem
2. Weltkrieg, der auf dem Moskauer Memorandum /19/ basierende Staatsvertrag ist
die hierüber ausgestellte Geburtsurkunde, und das Neutralitätsgesetz ist das
Geburtstagsgeschenk des Nationalrats an das österreichische Volk. Die
Nichtangliederung an die Nato und die Erklärung der immerwährenden Neutralität
war die conditio sine qua non für den Abschluß des österreichischen
Staatsvertrages am 15.5.1955, Basis für die Wiederherstellung Österreichs als
souveräner Staat.
Das Moskauer Memorandum-Staatsvertrag-Neutralitätsgesetz bilden ohne Rücksicht
auf ihre juristische Qualifikation und ihren jeweiligen Verfassungsrang eine
sich gegenseitig bedingende untrennbare Dreieinigkeit. Daher ist die
Forderung nach Beitritt zur Nato, also auf Beseitigung der österreichischen
Neutralität, zugleich die Forderung nach Verletzung des österreichischen
Staatsvertrages, nach Beseitigung der Souveränität unseres Staates.
II.
Am 7. Juni 1955 verabschiedete der österreichische Nationalrat die
Entschließung betreffend die Erklärung der immerwährenden Neutralität
Österreichs. Erst im Hinblick auf diese Entschließung, die offenbar von der
Sowjetunion als Instrument zur Erfüllung der von Österreich im Moskauer
Memorandum übernommenen Verpflichtungen erachtet wurde, ratifizierte die
Sowjetunion am 11. Juni 1955 den österreichischen Staatsvertrag.
Am 26. Oktober 1955 beschloß der Nationalrat das Bundesverfassungsgesetz über
die Neutralität Österreichs und notifizierte dieses Bundesverfassungsgesetz ab
November 1955 etwa 70 Staaten mit dem Ersuchen: „Die immerwährende Neutralität
im Sinne dieses Bundesverfassungsgesetzes anzuerkennen.“ /20/
Die Sowjetunion gab am 6. Dezember 1955 bekannt, daß die Regierung der
Sowjetunion das BVG zur Kenntnis genommen hat und die ständige Neutralität
Österreichs in der Art, wie sie in diesem Gesetz bestimmt ist, anerkennt.
Ähnliche Noten, mit welchen die Neutralität anerkannt oder die Notifikation
zumindest bestätigt wurde, erhielt Österreich von den meisten der befaßten
Staaten. 60 Staaten haben die Neutralität ausdrücklich anerkannt. /21/
Zwar gibt es Meinungsverschiedenheiten darüber, welche Qualifikation den
wechselseitigen Erklärungen, Notifikationen und Anerkennungen zukommt,
aber weitgehende Einigkeit herrscht jedenfalls darüber, daß ohne Rücksicht auf
den rechtlichen Charakter der aufeinanderbezogenen Willenserklärungen
(quasivertragliche Verpflichtungen oder bloße Promessen) rechtliche Wirkungen
nach außen, also damit bilaterale vertragliche, völkerrechtliche Verhältnisse
entstanden sind, mit allen sich daraus ergebenden Rechtswirkungen, insbesondere
auch nach dem Haager Neutralitätsrecht.
Hieraus resultiert, daß „Österreich völkerrechtlich zur Beibehaltung der
immerwährenden Neutralität verpflichtet ist und sich daraus nicht einseitig
lösen kann“ /22/ und es ist „angesichts dieser Umstände der Standpunkt,
demzufolge das Abgehen Österreichs von seinen Neutralitätsverpflichtungen
einseitig möglich ist, unhaltbar.“ /23/
„Dazu kommt, daß, entgegen einer häufigen, verkürzten Behauptung, gerade
Österreich seine Neutralität nicht allein auslegt und seine Neutralitätspolitik
ausschließlich nach seinem Ermessen bestimmt. Da nämlich Österreichs
Neutralität auf ihrer Notifikation und Anerkennung durch die darum gebetenen
Staaten beruht, haben diese Anspruch auf die Erhaltung der
Neutralitätspflichten durch Österreich und wohl einen Mitspracherecht bei deren
Interpretation.“ /24/
III.
Das Neutralitätsgesetz ist ein Bundesverfassungsgesetz. Eine Änderung oder
Aufhebung unterliegt den Bestimmungen des Art. 44 B-VG, d.h. es kann vom
Nationalrat nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit
einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Das
B-VG sieht darüber hinaus die fakultative oder obligatorische Mitwirkung des
Bundesvolkes an der Verfassungsgesetzgebung (Änderung oder Aufhebung) vor.
Gemäß Art. 44 (2) B-VG kann jede Teiländerung der Verfassung einer
Volksabstimmung unterzogen werden, wenn dies ein Drittel der Mitglieder des
Nationalrates oder des Bundesrates verlangt. Dagegen ist jede Gesamtänderung
der Bundesverfassung zwingend einer Volksabstimmung zu unterziehen.
Ob eine Gesamtänderung gegeben ist, hat der Nationalrat zu entscheiden.
Allerdings unterliegt diese Entscheidung gemäß Art. 140 B-VG der Kontrolle des
Verfassungsgerichtshofes. Eine Gesamtänderung liegt vor, wenn die
verfassungsrechtliche Grundordnung - also die Baugesetze der Verfassung -
geändert wird. Worin jedoch eine Gesamtänderung der Bundesverfassung besteht,
ist in der Verfassungsurkunde nicht gesagt.
Sie liegt nach übereinstimmender Auffassung jedenfalls vor, falls das
demokratische, bundesstaatliche, republikanische oder rechtsstaatliche Prinzip
oder das der Gewaltentrennung geändert wird. Darüber hinaus zählt eine Reihe
namhafter Juristen noch weitere Prinzipien der Bundesverfassung zu den
Baugesetzen wie: Anschlußverbot an Deutschland, die Gestaltung des Grundrechtskataloges,
etc. Insbesondere gehört für eine Reihe von Autoren die Neutralität zu den
leitenden Verfassungsprinzipien. /25/
Auch Prof. Öhlinger weist in „Verfassungsrechtliche Aspekte“ auf diese
Problematik hin. Er läßt diese These jedoch unbeantwortet, weil er davon
ausging, daß durch einen Beitritt zur EU der Neutralitätsstatus nicht berührt
wurde.
Ich bin überzeugt, daß die Neutralität zu den Baugesetzen der Bundesverfassung
gehört, weil sie, wegen des Dreieinigkeitsprinzips - Moskauer Memorandum -
Staatsvertrag - Neutralitätsgesetz - (wenngleich als letzter dieser drei Akte),
den souveränen Staat Republik Österreich überhaupt erst begründete. Hinzu
kommt, daß für den Fall der Aufhebung der Neutralität und des Beitritts zur
NATO auch die Art. 9, 9a und 80 B-VG nicht verfassungskonform verändert würden.
Art. 9 regelt die Übertragung von Hoheitsrechte auf zwischenstaatliche
Einrichtungen. Verfassungskonform ist eine solche Übertragung nur, wenn bloß
einzelne Hoheitsrechte des Bundes übertragen werden. Für den Fall des
Nato-Beitrittes würde jedoch eine ganze Skala von Hoheitsrechten übertragen -
was verfassungsrechtlich unzulässig ist. Gemäß Art. 9a ist Aufgabe der
Landesverteidigung insbesondere die Aufrechterhaltung und Verteidigung der
immerwährenden Neutralität. Art. 80 B-VG regelt den Oberbefehl über das
Bundesheer, der bei Eintritt in die Nato, jedenfalls teilweise, auf
ausländische Organe übergehen würde. Somit stellt sich die Aufhebung des
Neutralitätsgesetzes und damit in Verbindung die Änderung einer Reihe anderer
Verfassungsbestimmungen als Gesamtänderung der Bundesverfassung dar und ist
einer obligatorischen Volksabstimmung zu unterziehen.
Anmerkungen:
1/ Dreizack
2/ Paul Luif, Der Weg zum 12. Juni: 1955,1957,1962,1972/73, in: Anton Pelikan
(Hg.), EU Referendum.
3/ Klaus Heidegger, Peter Steyrer, Nato Streit in Osterreich; S.22
4/ Hans Wolker, Schatten über Österreich; S. 26
5/ Klaus Heidegger, Peter Steyrer, Nato Streit in Österreich;
6/ KPÖ Beiträge zu ihrer Geschichte und Politik, S. 402
7/ Christian Stifter, Die Wiederaufrüstung Österreiches; S. 173
8/ Handbuch der geistigen Landesverteidigung; S. 100
9/ Paul Luif, a.a.O.; S. 25
10/ Handbuch der geistigen Landesverteidigung; S. 100
11/ Herbert Krejci, Erich Reiter, Heinrich Schneider (Hg), Neutralität Mythos
und Wirklichkeit; S. 15f
12/ Christian Stifter, Die Wiederaufrüstung Österreichs; S. 71
13/ Hans Wolker,a.a.O.; S. 30f
14/ Klaus Heidegger, Peter Steyrer, a.a.O.; S. 20
15/ Alfred Noll, Neutrales Österreich passé, in: Neutralität oder
Euromilitarismus; S. 189
16/ Erwin Lanc, Sozialdemokratie in der Krise; S. 186
17/ KPÖ Beiträge zu ihrer Geschichte und Politik; S. 402f
18/ ebda.; S. 403
19/ Auszug aus dem Moskauer Memorandum vom 15.4.1955: Im Sinne der von
Österreich bereits auf der Konferenz von Berlin im Jahre 1954 abgegebenen
Erklärung, keinen militärischen Bündnissen beizutreten und militärische
Stützpunkte auf seinem Gebiet nicht zuzulassen, wird die österreichische
Bundesregierung eine Deklaration in einer Form abgeben, die Österreich
international dazu verpflichtet, immerwährend eine Neutralität derart zu üben,
wie sie von der Schweiz gehandhabt wird ...
Im Moskauer Memorandum vom 15. April 1955 heißt es weiter, daß die
österreichische Bundesregierung diese Deklaration dem Parlament vorlegen, nach
Beschlußfassung alle zweckdienliche Schritte unternehmen wird, um eine
internationale Anerkennung zu erlangen, eine Garantie der Großmächte der
Unversehrtheit und Unverletzlichkeit des österreichischen Staatsgebietes
begrüßen und sich für die Abgabe einer solchen Garantieerklärung bei den
Regierungen Frankreichs, Großbritanniens und der Vereinigten Staaten von
Amerika einsetzen werden.
Im Abs. II des Memorandums erklärte die Sowjetunion, daß sie bereit ist, die
Deklaration über die Neutralität Österreichs anzuerkennen.
20/ Art. I (1) Zum Zwecke der dauernden Behauptung seiner Unabhängigkeit
nach außen und zum Zwecke der Unverletzlichkeit seines Gebietes erklärt
Österreich aus freien Stücken seine immerwährende Neutralität. Österreich wird
diese mit allen ihm zu Gebote stehenden Mitteln aufrechterhalten und
verteidigen.
(2) Österreich wird zur Sicherung dieser Zwecke in aller Zukunft keinen
militärischen Bündissen beitreten und die Errichtung militärischer Stützpunkte
fremder Staaten auf seinen Gebiet nicht zulassen.
21/ Franz Cede, Österreichische Neutralität und Sicherheitspolitik nach dem
Beitritt zu EU, in: ZfRV, 1995; S. 144.
22/ Stefan Griller, Verfassungsfragen der österreichischen EU-Mitgliedschaft,
in: ZfVR, 1995, S.113
23/ ebda; S.115
24/ Hanspeter Neuhold, Dauernde Neutralität in einem neuen Europa.
25/ Willibald Pahr, Der österreichische Status der dauernden Neutralität und
seine Rückwirkung auf das interne Recht des dauernd neutralen Staates; Verh. 3.
Öst .II/2 (1967).
Mitteilungen der Alfred Klahr Gesellschaft, Nr. 1/1998
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